Die Corona-Überbrückungshilfen sind laut einer nachträglichen Regelung zur Fixkostenhilfe 2020 auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Damit entspricht der Gesetzgeber dem EU-Beihilferecht.
Die Corona-Überbrückungshilfen sind laut einer nachträglichen Regelung zur Fixkostenhilfe 2020 auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Damit entspricht der Gesetzgeber dem EU-Beihilferecht.
Als ungedeckte Fixkosten sind jene Fixkosten einzustufen, die
Unternehmen dürfen bei der Verlustrechnung für die Corona-Überbrückungshilfe diese Kosten berücksichtigen:
Die Corona-Überbrückungshilfe setzt somit einen bilanziellen Verlust im betreffenden Zeitraum vor. Sie darf nicht höher sein als der ausgewiesene Verlust. Das bedeutet, dass die Überbrückungshilfe II auf ungedeckte Fixkosten begrenzt ist. Dieselbe Beschränkung betrifft auch die November- und Dezemberhilfe.
Das Bundesministerium für Wirtschaft nimmt zugunsten der antragstellenden Unternehmen eine weite Auslegung der EU-Vorgaben vor, was die Definition des beihilfefähigen Zeitraums betrifft. Letzterer ist nicht mit dem Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (= September bis Dezember 2020) identisch.
Unternehmen können vielmehr den gesamten Zeitraum von März bis Dezember 2020 (= beihilfefähiger Zeitraum) berücksichtigen, um die ungedeckten Fixkosten für die Überbrückungshilfe II zu berechnen. Sie haben die Möglichkeit, die Monate selbst auszuwählen, die für die Verlustberechnung entscheidend sind. Das bedeutet, dass Betriebe, die beispielsweise in den Sommermonaten Gewinne erwirtschaftet haben, diese positiven Monate bei der Verlustberechnung außen vor lassen können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen im jeweiligen Zeitraum einen Umsatzrückgang von wenigstens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erlitten hat.
Laut Beihilfe-FAQ müssen Unternehmen die Fixkosten nicht monatsscharf mit den beantragten Hilfen abgleichen. Als ungedeckte Fixkosten sind bei der Überbrückungshilfe II jene Verluste heranzuziehen, die das jeweilige Unternehmen für die Zeitspanne 1. September bis 31. Dezember 2020 in der GuV anführt. Wahlweise kann der Betrieb zusätzlich auf Verluste aus den Monaten März, April, Mai, Juni, Juli und/oder August zurückgreifen, um die Fixkosten zu berücksichtigen. Allerdings darf der jeweilige Verlust nicht mehrfach verwendet werden (zum Beispiel für Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe).
Ein Unternehmen kann gemäß der Bundesregelung für die Fixkostenhilfe 2020 finanzielle Beihilfen bis zu jener Höhe erhalten, die je nach Unternehmensgröße höchstens 90 Prozent (Klein- und Kleinstunternehmen) beziehungsweise 70 Prozent des Verlusts in der Zeitspanne 1. September bis 31. Dezember 2020 ausmachen (bei Bedarf zuzüglich der Verluste aus dem Zeitraum März bis August 2020). Wenn das Unternehmen den zulässigen Höchstbetrag für Beihilfen überschreitet, müssen die Fixkosten bei der Antragstellung entsprechend gekürzt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft geht davon aus, dass der Großteil der Unternehmen, die Überbrückungshilfe beantragt haben, entsprechende Verluste verzeichnet hat. Für jene Unternehmen, deren Anträge sich aufgrund der nachträglichen Begrenzung auf ungedeckte Fixkosten als unrichtig herausstellen, hat die Bundessteuerberaterkammer ein Zugeständnis erwirkt. Demnach müssen Unternehmen, die die Beihilfen vor dem 5. Dezember 2020 beantragt haben, die Anträge nicht nachträglich ändern. Die Anpassung kann stattdessen im Rahmen der Schlussrechnung stattfinden.
Zudem wurden die Antragsfristen verlängert. Demnach können Unternehmen die Überbrückungshilfe II bis zum 31. März 2021 beantragen. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert.
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