Ist die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung strafbar?

Eigentlich existiert der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erhöhte Strafen vor, die jene einer „normalen“ Steuerhinterziehung erheblich übertreffen.

Eigentlich existiert der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erhöhte Strafen vor, die jene einer „normalen“ Steuerhinterziehung erheblich übertreffen.

Ehemaliger Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung

Im Jahr 2001 hatte der deutsche Gesetzgeber die gewerbsmäßige und bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung als Verbrechen eingestuft. Der entsprechende Straftatbestand fand sich in § 370a AO. Allerdings hielt sich diese gesetzliche Vorschrift nicht sehr lange, weil auch der Bundesgerichtshof in einigen Fällen ausdrücklich Zweifel daran äußerte, ob der Tatbestand der gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung verfassungskonform ist.

Straftatbestand aufgehoben

Deshalb haben deutsche Strafgerichte diese Regelung in der Gerichtspraxis nicht mehr genutzt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurde der Straftatbestand (§ 370a AO) im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen schließlich aufgehoben.

Verschärfungen bei anderen Tatbeständen der Steuerhinterziehung

In der Folge hat der deutsche Gesetzgeber jedoch die anderen Tatbestände der Steuerhinterziehung verschärft und ausgedehnt, um besonders schwere Fälle auch nach der Aufhebung der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung entsprechend ahnden zu können.

Besonders schwere Steuerhinterziehung im großen Ausmaß

Das betrifft insbesondere die besonders schwere Steuerhinterziehung, die in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO geregelt ist. Demnach handelt es sich dann um einen besonders schweren Fall, wenn der Steuerpflichtige im großen Ausmaß Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt. Ein Handeln aus grobem Eigennutz muss entgegen der früheren Gesetzesbestimmung nicht mehr vorliegen.

Das bedeutet, dass das Strafgericht dem Steuersünder keine besondere Gesinnung mehr nachweisen muss. Vielmehr ist der Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn der Täter Steuern im großen Stil hinterzogen hat. Die Einstufung als besonders schwere Steuerhinterziehung hat weitreichende Folgen beim Strafrahmen. So müssen sich Verurteilte auf eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren einstellen. Das ist eine wesentliche Verschärfung gegenüber der normalen vorsätzlichen Steuerhinterziehung, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Wann das Kriterium „großes Ausmaß“ erfüllt ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung. Demnach geht der Bundesgerichtshof bei einer Wertgrenze von 50.000 Euro von einer solchen Steuerhinterziehung im großen Stil aus.

Bandenmäßige Steuerhinterziehung

Zusätzlich zu dieser besonders schweren Steuerhinterziehung gibt es einen weiteren Straftatbestand mit erhöhter Strafdrohung, nämlich die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO). Demnach müssen auch Mitglieder einer Bande, die sich zwecks Steuerhinterziehung zusammentun, mit einem hohen Strafausmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Dieser Tatbestand der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern soll den aufgehobenen Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung ausgleichen.


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