Wer sich als Bürger darauf verlässt, dass einmal erlassene Verwaltungsakte auch Gültigkeit haben, genießt Vertrauensschutz. Deswegen sind den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden auch sehr enge Grenzen gesetzt. Etwas anderes kann bei Erbschaftsteuerbescheiden gelten, wenn erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit der Bestandskraft des Bescheids die wirtschaftliche Belastung eintritt, welche für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit erforderlich ist. An Hand eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieser Beitrag erklären, unter welchen Voraussetzungen ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid nachträglich geändert werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus für Steuerpflichtige und Erben ergeben.
Rechtssicherheit ist ein hohes Gut: Wer sich als Bürger darauf verlässt, dass einmal erlassene Verwaltungsakte auch Gültigkeit haben und nicht nach Belieben geändert werden können, genießt Vertrauensschutz. Deswegen sind den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden auch sehr enge Grenzen gesetzt. Etwas anderes kann bei Erbschaftsteuerbescheiden gelten, wenn erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit der Bestandskraft des Bescheids die wirtschaftliche Belastung eintritt, welche für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit erforderlich ist. An Hand eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieser Beitrag erklären, unter welchen Voraussetzungen ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid nachträglich geändert werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus für Steuerpflichtige und Erben ergeben.
In dem Streitfall, der dem Finanzgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt wurde, war der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt, der zunächst vom zuständigen Finanzamt ein steuerfreier Sanierungsgewinn zugesprochen wurde. Nach der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheids stellte sich jedoch heraus, dass der Sanierungsgewinn doch nicht steuerfrei war, so dass die Finanzbehörde den Erbschaftsteuerbescheid nachträglich änderte. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Erbschaftsteuer trat somit erst die wirtschaftliche Belastung für die Erben ein. Eine Berücksichtigung der Erhöhung der Nachlassverbindlichkeiten durch das Finanzamt fand nicht statt.
Das Gericht stimmte der nachträglichen Änderung des Erbschaftsteuerbescheids zu und berief sich dabei auf Vorschriften aus dem Bewertungsgesetz (BewG). Nach §6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts war jedoch im vorliegenden Fall auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, zu denen die Erbschaftsteuer zählt, bei Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung zu berücksichtigen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Berichtigung auf die Art zu erfolgen habe, dass die nun entstandene Last berücksichtigt werden muss.
Nach Ansicht des Gerichts waren zum Zeitpunkt des Erbfalls sowie der Festsetzung der Erbschaftsteuer mehrere Punkte ungewiss. So war offen, ob:
Die ungewisse Einkommensteuerbelastung der Erben stellte zwar keine durch ein Rechtsgeschäft entstandene Verbindlichkeit dar, sondern entstand bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Vorschriften des §6 BewG für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Bedingungen gleichermaßen Anwendung finden. Somit war auch bei der noch fraglichen Einkommensteuerbelastung der Erben, genau wie bei einer durch ein Rechtsgeschäft entstandenen Schuld, die Grundlage für die Verpflichtung schon zu dem Zeitpunkt gegeben, der für die Bewertung maßgeblich war. Da in beiden Fällen Ungewissheit herrscht, wann bzw. ob die Verpflichtung überhaupt entstehen würde, war an einem sofortigen Abzug nicht zu denken. Somit wird im Falle von nicht laufend veranlagten Steuern durch diese Praxis die Tatsache berücksichtigt, dass - sofern die Verpflichtung dann auch tatsächlich entsteht - der Grund für diese Verpflichtung bereits beim Bewertungsstichtag gelegt war.
In letzter Konsequenz bedeutet dies für Steuerpflichtige und Erben: Die Anwendung des §6 BewG ist keineswegs auf aufschiebende Bedingungen aus Rechtsgeschäften beschränkt. Vielmehr ist auch die Erbschaftsteuerveranlagung nach §6 Abs. 2 BewG dann zu berichtigen, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe die Last tatsächlich entstanden ist.
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