So können Sie die Erbschaftssteuer umgehen

Im Fall einer Erbschaft hält der Fiskus die Hand auf und verlangt von den Erben die Zahlung der Erbschaftsteuer. In Abhängigkeit vom Wert der Erbmasse kann sich die Steuerlast auf mitunter erhebliche Beträge belaufen. Um die Zahlung der Erbschaftsteuer zu umgehen, ist eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers hilfreich. Anhand dieses Beitrags soll erklärt werden, wie eine Schenkung zur Umgehung der Erbschaftsteuer funktioniert und was konkret in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

Im Fall einer Erbschaft hält der Fiskus die Hand auf und verlangt von den Erben die Zahlung der Erbschaftsteuer. In Abhängigkeit vom Wert der Erbmasse kann sich die Steuerlast auf mitunter erhebliche Beträge belaufen. Um die Zahlung der Erbschaftsteuer zu umgehen, ist eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers hilfreich. Anhand dieses Beitrags soll erklärt werden, wie eine Schenkung zur Umgehung der Erbschaftsteuer funktioniert und was konkret in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Um die Erbschaftsteuerlast möglichst weitgehend zu minimieren, können sich Steuerpflichtige zur aktiven Gestaltung ihres Nachlasses der folgenden Instrumente in Kombination mit einer Schenkung bedienen:

  • Nutzung von Freibeträgen
  • Nießbrauch
  • Aufsetzen eines Testaments

Grundsätzlich gilt, egal ob es sich bei der zukünftigen Erbmasse um Geld, Gegenstände oder Immobilien handelt: Eine Schenkung ist der klassischen Vererbung stets vorzuziehen. Daher sollten Betroffene rechtzeitig für den Fall der Fälle vorsorgen und neben einem Testament auch eine frühzeitige Schenkung der in Frage kommenden Gegenstände in Betracht ziehen, damit die vom Erbe Begünstigen Erbschaftsteuer sparen können.

Steuerfreibetrag bei Schenkungen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer

Ein probates Mittel zur Umgehung der Erbschaftsteuer ist die Schenkung von Teilen der Erbmassen entweder an den Ehepartner oder an die einzelnen Kinder. Alle zehn Jahre kann eine Schenkung bis zum steuerlichen Freibetrag von 500.000 € komplett steuerfrei vorgenommen werden. Bei Kindern 400.000. Zu beachten ist allerdings, dass sämtliche Arten von Geschenken hier in Betracht gezogen werden. Das bedeutet, dass die Summe aller an die jeweilige Person vorgenommenen Schenkungen in diesem Zeitraum nicht den Wert von 400.000 Euro übersteigen darf. Bei Immobilien gilt indes eine Besonderheit: Ehepartner dürfen sich gegenseitig jederzeit Immobilien übertragen, egal wie hoch deren Wert ist. Dies gilt allerdings nur für das eigengenutzte Wohnhaus, nicht für vermietete Häuser. Die Zahlung einer Steuer ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Etwas anderes gilt bei Schenkungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sowie unter Geschwistern. Hier gelten die folgenden steuerlichen Freibeträge für den Zeitraum von jeweils zehn Jahren:

  • für Schenkungen von Großeltern an deren Enkelkinder: 200.000 €
  • für Schenkungen unter Geschwistern: 20.000 €

Ist jedoch eine Schenkung zu Lebzeiten nicht mehr möglich, so ist der Wert des Erbes zu ermitteln. Auch hier gelten Freibeträge, ab denen erst die Zahlung der Erbschaftsteuer fällig wird. Diese sind aktuell in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad des Erben:

  • für Ehegatten: 500.000 €
  • für Kinder, Stiefkinder und Kinder eines verstorbenen Kindes des Erblassers: 400.000 €
  • Kinder von Kindern oder Stiefkindern des Erblassers: 200.000 €
  • alle anderen Erben: 20.000 €

Zu beachten ist darüber hinaus, dass im Erbfall von Grundstücken oder Immobilien der hinterbliebene Ehegatte keine Grunderwerbsteuer zahlen muss. Auch Kettenschenkungen können bei der Umgehung der Erbschaftsteuer helfen: Überträgt ein Ehepartner an den anderen einen Teil der Erbmasse innerhalb des Freibetrags von 500.000 € und beschenken die Eheleute daraufhin getrennt voneinander ihre Kinder, so wird der Freibetrag doppelt angerechnet. Damit das Finanzamt diese Praxis auch akzeptiert, sollte zwischen den Schenkungen allerdings mindestens ein Jahr liegen. Auch bei Immobilien ist dieses Vorgehen möglich. Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit Schenkungen Vorsicht geboten, denn nach der Schenkung haben die ehemaligen Eigentümer keinerlei Verfügungsgewalt mehr über die Erbmasse und eine Rückforderung von Schenkungen ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen auf dem langwierigen Rechtsweg möglich.

Nießbrauch als Gestaltungsmöglichkeit beim Erbe

Liegt der Wert einer zu vererbenden Immobilie über dem steuerlichen Freibetrag, so bietet sich ein Nießbrauch als Alternative zur Schenkung an. Eigentümer können ihre Immobilie zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel verschenken und sich im Gegenzug das Recht ausbedingen, dort lebenslang umsonst wohnen zu dürfen. Dieses lebenslange unentgeltliche Wohnrecht ist unbedingt in einem schriftlichen Dokument festzuhalten. Ebenso müssen weitere Formalien beachtet werden, obwohl die Schenkung als solche auch ohne besondere Formvorschriften und den damit verbundenen Kosten für Notare wirksam ist. Ein von Schenkendem und Beschenktem unterzeichnetes Schriftstück genügt. Schenkungen sind selbstverständlich in der Steuererklärung aufzuführen und darüber hinaus ist bei Schenkungen von Grundstücken der entsprechende Grundbucheintrag unerlässlich.

Besondere Versorgungsfreibeträge für die Erben: Erbschaftssteuer umgehen

Sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Kinder des Erblassers können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Versorgungsfreibeträge in Anspruch nehmen. Für den Ehegatten beträgt dieser 256.000 Euro und wird gemäß gültigem Recht um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge gekürzt, soweit diese nicht der Erbschaftssteuer zuzurechnen sind. Die Kinder können einen zusätzlichen Freibetrag gestaffelt nach dem Alter in Anspruch nehmen:

  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • 5 – 10 Jahre: 41.000 Euro
  • 10 – 15 Jahre: 30.700 Euro
  • 15 – 20 Jahre: 20.500 Euro
  • bis zum 27. Lebensjahr: 10.300 Euro

Durch diese Versorgungsfreibeträge können die Erben die Erbschaftssteuer zu einem noch größeren Teil umgehen.

Erben auf Umwegen: Manchmal besser als der direkte Weg

Der direkte Weg ist in Hinblick auf die Erbschaftssteuer oft ungünstig. Ein Beispiel: Ein Mann lebt jahrelang mit seiner Freundin und deren Tochter zusammen, die aus einer anderen Partnerschaft entstanden ist, ehe die beiden eine Lebenspartnerschaft eingehen. Er möchte dem Mädchen später sein zweites Haus und ein wenig Geld vererben. Als Nicht-Verwandte hat es aber nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bestimmt der Mann hingegen seine eingetragene Lebenspartnerin zur Vorerbin und die Tochter zur Nacherbin, die das Haus nach dem Tod beider Eltern erbt, kann diese die Steuern durch einen Freibetrag von 400.000 Euro deutlich senken.

Auf diese Weise die Erbschaftssteuer zu umgehen ist in vielen Fällen möglich, erfordert aber bereits zu Lebzeiten eine gewisse Weitsicht des Erblassers.

Erbschaftssteuer umgehen: Geänderte Familienverhältnisse wirken Wunder

Eine typische, problematische Konstellation im Erbrecht ist die „wilde Ehe“. Ein Paar lebt über Jahrzehnte hinweg zusammen, ehe einer der beiden stirbt. Selbst wenn es ein Testament gibt, das den Partner begünstigt, hat dieser als nichtverwandte Person durch das Erbe nun mit einer enormen Belastung mit Steuern zu kämpfen. Der Freibetrag ist mit 20.000 Euro nicht nur sehr gering, sondern zusätzlich ist auch noch die Steuerklasse hoch. In vielen Fällen muss der überlebende Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, um die Steuer zahlen zu können.

Um solche Situationen zu vermeiden, lohnt sich eine Änderung des Familienstandes: Eine Hochzeit oder auch die Adoption des gemeinsam großgezogenen, nicht leiblichen Kindes können dafür sorgen, dass nichtverwandte Hinterbliebene optimal abgesichert sind und angesichts der Erbschaftssteuer nicht vor dem finanziellen Ruin stehen.

Testament als Mittel zur Senkung der Erbschaftsteuer

Neben Schenkung und Nießbrauch gibt es weitere probate Mittel, um die Steuerlast im Zuge einer Erbschaft zu minimieren. Wer seine Eltern oder einen Elternteil bis ans Lebensende pflegt, kann beispielsweise gegenüber den Miterben eine Minderung der Erbschaftsteuer geltend machen. Auch ein klug aufgesetztes Testament kann sich Bereich der Erbschaftsteuer günstig auswirken. So kann im so genannten Berliner Testament geregelt werden, dass sich die beiden Ehegatten im Todesfall gegenseitig begünstigen und erst nach dem Ableben beider das Erbe den Kindern zufällt. Die entsprechend geltenden Freibeträge können so aktiv genutzt werden.


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