Eine wesentliche Neuerung im Steuerstrafrecht in der ersten Jahreshälfte 2017 war die Ausarbeitung einer Rechtsverordnung, in welcher technische Detailregelungen festgelegt wurden, die eine Manipulation an elektronischen Kassensystemen zum Zweck der Verminderung der Steuerlast verhindern sollen. An Hand dieses Beitrags soll gezeigt werden, welche möglichen Inhalte diese derzeit diskutierte so genannte Kassensicherungsverordnung aufweisen könnte und was Steuerpflichtige im Hinblick auf ihre elektronischen Kassensysteme in Zukunft beachten müssen.
Eine wesentliche Neuerung im Steuerstrafrecht in der ersten Jahreshälfte 2017 war die Ausarbeitung einer Rechtsverordnung, in welcher technische Detailregelungen festgelegt wurden, die eine Manipulation an elektronischen Kassensystemen zum Zweck der Verminderung der Steuerlast verhindern sollen. An Hand dieses Beitrags soll gezeigt werden, welche möglichen Inhalte diese derzeit diskutierte so genannte Kassensicherungsverordnung aufweisen könnte und was Steuerpflichtige im Hinblick auf ihre elektronischen Kassensysteme in Zukunft beachten müssen.
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§146 Abs. 2 AO) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung, in welcher die technischen Details geregelt werden, die eine Manipulation an elektronischen Kassen verhindern sollen. In dieser Kassensicherungsverordnung sind folgende Elemente zu klären:
Ein Entwurf für eine entsprechende technische Verordnung wurde bereits zeitgleich mit dem oben genannten Gesetz durch das Bundesministerium der Finanzen vorgelegt, damals jedoch unter der Bezeichnung "Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen". Der nun neu diskutierte Referentenentwurf für die technische Verordnung trägt jedoch den Titel "Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Kassenverkehr", kurz Kassensicherungsverordnung, wodurch die Anforderungen des §146 AO genauer umrissen und die Unveränderbarkeit der elektronischen Grundaufzeichnungen sichergestellt werden soll.
Unter die Kassensicherungsverordnung fallen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, wozu auch auf Tablets basierende Kassensysteme zählen. Ausgenommen sind Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte. Es wird geschätzt, dass damit 2,1 Millionen Geräte von der Verordnung betroffen sind.
Hinsichtlich des Zeitpunkts und der Form der Protokollierung gilt zunächst, dass für jeden Geschäftsvorgang im Aufzeichnungssystem eine neue Transaktion erzeugt werden muss. Aufzuzeichnen sind dabei:
Als digitale Grundaufzeichnung sind all diese Daten zu speichern, und zwar manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen sowie stets lesbaren Speichermedium. Da die Daten verkettet sein müssen, sollen mögliche Manipulationen sofort erkennbar werden, wobei diese Anforderung auch für externe elektronische Aufbewahrungssysteme gilt.
Die Kassensicherungsverordnung fordert zudem, dass die einheitliche digitale Schnittstelle programmunabhängig eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der registrierten Daten gewährleisten muss. Die konkreten Anforderungen diesbezüglich sind noch im Einzelnen festzulegen. In Planung sind jedoch technische Richtlinien und Schutzprofile für das Sicherheitsmodul, das Speichermedium sowie für die einheitliche digitale Schnittstelle.
Die Daten müssen gut lesbar sein. Auch ein Papierbeleg oder ein elektronisches Standarddatenformat können ausgegeben werden.
Abschließend gilt zu beachten, dass die Kosten der Zertifizierung der Kassensysteme jeweils vom Antragsteller zu tragen sind. Ehe die diskutierte Kassensicherungsverordnung in Kraft treten kann, muss die Bundesregierung noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum derzeitigen Vorschlag einholen.
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