Manche Erben stehen vor der Herausforderung, dass sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene Immobilien vererbt, aber nur wenig Bargeld oder Kontoguthaben hinterlässt. Um die relativ schnell fällig werdende Erbschaftssteuer entrichten zu können, müsste der Erbe die Immobilie verkaufen. Dies ist jedoch oftmals nicht die gewünschte Lösung, sodass sich die Frage nach einer Alternative zum zwangsweisen Verkauf stellt.
Manche Erben stehen vor der Herausforderung, dass sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene Immobilien vererbt, aber nur wenig Bargeld oder Kontoguthaben hinterlässt. Um die relativ schnell fällig werdende Erbschaftssteuer entrichten zu können, müsste der Erbe die Immobilie verkaufen. Dies ist jedoch oftmals nicht die gewünschte Lösung, sodass sich die Frage nach einer Alternative zum zwangsweisen Verkauf stellt.
Als Ausweg sieht der Gesetzgeber in § 28 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) für bestimmte Fälle eine Stundung vor.
Demnach kann ein Erbe, der vermietete Wohnobjekte (Mietwohnung oder Mietshaus), ein selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum erhält, eine Stundung der Erbschaftssteuer beantragen. In diesem Fall kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer bis zu zehn Jahre stunden (aufschieben). Die Stundung ist zinslos. Verwendet der Erbe das geerbte Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum für seine eigenen Wohnbedürfnisse, bezieht sich die Stundung auf den Zeitraum der Selbstnutzung.
Das Finanzamt stundet die Erbschaftssteuer nur dann, wenn der Erbe diesen Betrag nicht mit eigenen Mitteln oder anderen geerbten Vermögenswerten entrichten kann. Besteht die Möglichkeit, einen Kredit für die Bezahlung der Erbschaftssteuer aufzunehmen, scheidet eine Stundung ebenfalls aus. Erhält der Erbe mangels Kreditwürdigkeit keinen Kredit, muss er dafür Nachweise vorlegen. Die Tatsache, dass ein Erbe Vermächtnisse an andere Personen auszahlen muss und danach kein Geld mehr übrigbleibt, ist kein gesetzlich anerkannter Grund für eine Stundung. In diesem Fall genießt die Erbschaftssteuer Vorrang.
Eine Stundung der Erbschaftssteuer ist jedenfalls nur dann möglich, wenn alle andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und der Verkauf der Immobilie der letzte Ausweg wäre. Dies entspricht der Rechtsprechung der Finanzgerichte.
Handelt es sich bei den geerbten Vermögenswerten um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen, ist eine Stundung der Erbschaftssteuer bis zu sieben Jahre vorgesehen (§ 28 Absatz 1 ErbStG). Im ersten Jahr fallen keine Zinsen an, ab dem zweiten Jahr gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat.
In beiden Fällen (Wohnimmobilie und Betriebsvermögen) beantragt der Erbe die Stundung der Erbschaftssteuer mit einem Schreiben beim zuständigen Finanzamt. Sind die Anforderungen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfüllt, muss ihm die Stundung bewilligt werden. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch, den das Finanzamt gewähren muss.
Eine weitere Möglichkeit, eine Steuerstundung zu erreichen, ergibt sich aus § 222 Abgabenordnung (AO). Diese Bestimmung begründet jedoch anders als die Stundung nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz keinen Rechtsanspruch. Demnach kann das Finanzamt die Steuer stunden, wenn die Einhebung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellen würde. Ob und wann diese Voraussetzung zu bejahen ist, entscheidet das Finanzamt nach einer Interessenabwägung im Einzelfall.
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