Lebenslängliches Wohnrecht im Eigenheim: Achtung Erbschaftssteuer

Ehepaare wählen häufig den Weg, das gemeinsame Eigenheim nach dem Tod eines Partners an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein lebenslängliches Wohnrecht in dieser Immobilie zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist in Familien mit Kindern beliebt, hat aber für die Witwe oder den Witwer negative Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.

Ehepaare wählen häufig den Weg, das gemeinsame Eigenheim nach dem Tod eines Partners an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein lebenslängliches Wohnrecht in dieser Immobilie zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist in Familien mit Kindern beliebt, hat aber für die Witwe oder den Witwer negative Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.

Lebenslängliches Wohnrecht im Familienhaus: Keine Steuerbefreiung

Vererbt ein Ehepartner das gemeinsame Familienhaus oder die Familienwohnung an die Kinder, während der hinterbliebene Ehepartner nur ein lebenslängliches kostenloses Wohnrecht erhält, wirkt sich dies auf die Erbschaftssteuer negativ aus. In diesem Fall kann sich die Witwe oder der Witwer nicht auf die Steuerbefreiung für Familienheime berufen.

Diese Regelung sieht vor, dass Hauserben, die die Immobilie selbst bewohnen, keine Erbschaftssteuer dafür entrichten. Von dieser Steuerbefreiung profitieren laut Bundesfinanzhof (BFH) nur Eigentümer und Miteigentümer, nicht aber Personen, die lediglich ein Wohnrecht in der Immobilie haben. Demnach setzt das Finanzamt im Falle eines hinterbliebenen Ehepartners, der ein lebenslanges Wohnrecht in der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung erhält, Erbschaftssteuer fest. Als Berechnungsgrundlage dient der Kapitalwert des Wohnrechts, der anhand des Mietspiegels und dem Alter des Bewohners zu beziffern ist.

Steuerbefreiung für Familienheime gilt nur für Eigentümer

Von der Erbschaftssteuer für Familienheime sind nur jene Personen befreit, die die Immobilie tatsächlich geerbt haben. Dies trifft meist auf die Kinder zu, die als Erben eingesetzt werden. So profitieren aber doch oft nicht davon, wenn sie nicht selbst einziehen, solange der zweite Elternteil noch darin wohnt.

Alternative Lösung: Eigentum vererben statt Wohnrecht übertragen

Demnach wirkt sich ein lebenslanges Wohnrecht negativ auf die Erbschaftssteuer aus. Ehepaare, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, sind daher gut beraten, diese Situation zu bedenken und im Testament die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, die ein lebenslängliches Wohnrecht im ehemaligen gemeinsamen Eigenheim auslöst, können Eheleute einen anderen Weg wählen.

1. Schritt: Immobilie an Ehepartner vererben statt Wohnrecht einräumen

Diese Lösung besteht darin, im ersten Schritt den überlebenden Ehepartner die Immobilie zu vererben und ihm anstatt des Wohnrechts Eigentum zu übertragen. Wenn der Betroffene in diesem Haus oder dieser Wohnung weiterhin seinen Lebensmittelpunkt hat und diese Immobilie mindestens zehn Jahre für seine Wohnzwecke nutzt, profitiert er als Eigentümer von der Steuerbefreiung für Familienheime. Für den restlichen Teil des Nachlasses bezahlt der überlebende Ehepartner aufgrund des gesetzlichen Freibetrages bis zu einem Wert von 500.000 Euro keine Erbschaftssteuer.

2. Schritt: Familienheim erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners an Kinder vererben

Im zweiten Schritt kann das Eigenheim nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die Kinder vererbt werden. Auch in diesem Fall gilt die Steuerbefreiung für Familienheime, sofern die Erben hier dauerhaft, aber jedenfalls für mindestens zehn Jahre wohnen. Dies bedeutet, dass für diese Immobilie keine Erbschaftssteuer fällig wird.


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