Innerhalb des bundesdeutschen Sozialsystems sind wohl wenige Sozialleistungen so weit verbreitet und bekannt, gleichzeitig aber auch mit einer derart großen politischen Symbolik verknüpft wie das Kindergeld. Die Zahlung und der Erhalt erfolgen auf einem vergleichsweise unbürokratischen Weg. Nicht selten kommt jedoch die Frage auf, wann der Anspruch auf Kindergeld endet. An Hand dieses Beitrags sollen zunächst die Formalien zur Zahlung des Kindergelds grob erklärt werden. Im Mittelpunkt stehen aber die detaillierten Erläuterungen zum Ende des Anspruchs auf Kindergeld.
Innerhalb des bundesdeutschen Sozialsystems sind wohl wenige Sozialleistungen so weit verbreitet und bekannt, gleichzeitig aber auch mit einer derart großen politischen Symbolik verknüpft wie das Kindergeld. Die Zahlung und der Erhalt erfolgen auf einem vergleichsweise unbürokratischen Weg. Nicht selten kommt jedoch die Frage auf, wann der Anspruch auf Kindergeld endet. An Hand dieses Beitrags sollen zunächst die Formalien zur Zahlung des Kindergelds grob erklärt werden. Im Mittelpunkt stehen aber die detaillierten Erläuterungen zum Ende des Anspruchs auf Kindergeld.
Kindergeldzahlung auf Antrag
Gezahlt wird das Kindergeld pro Kind und für jeden Monat, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn ein Kind am 31. Januar geboren ist, wird das Kindergeld für den kompletten Kalendermonat in voller Höhe gezahlt. Die Zahlung des Kindergelds endet in dem Kalendermonat, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nach §66 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht mehr erfüllt sind. Bei einem Ende der Kindergeldzahlung auf Grund des Ausbildungsendes des Kindes, wird die Summe für den vollen Kalendermonat dann gezahlt, wenn das Ausbildungsende am 15. des Monats oder später ist.
Nach §67 Abs. 1 EStG ist die Zahlung von Kindergeld an einem Antrag gebunden. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt und vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben werden. Der Antragsteller muss jedoch nicht identisch mit dem Zahlungsempfänger sein. Es kann auch eine andere natürliche oder juristische Person sein, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergelds hat. Zu denken ist hier beispielsweise an das zuständige Sozialamt. Auch ein rückwirkender Antrag auf Kindergeld ist vor dem Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs möglich, vgl. §§169ff. AO (Abgabenordnung).
Seit dem 1. Januar 2016 ist die Zahlung des Kindergelds zudem von der Vorlage einer an das Kind sowie an den Anspruchsberechtigten vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer abhängig. Ist ein Kind nicht nach dem EStG steuerpflichtig und besitzt aus diesem Grund keine steuerliche Identifikationsnummer, so ist seitens der Behörden die Identität des Kindes anderweitig zweifelsfrei nachzuweisen.
Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Die Zahlung des Kindergelds endet mit dem Kalendermonat, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Bis zur Volljährigkeit, also bis zum 18.Geburtstag des Kindes, sind diese in jedem Falle erfüllt, so dass die Familienkasse das Kindergeld weiterzahlt. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist die weitere Zahlung des Kindergelds an einige Bedingungen geknüpft. Ab diesem Zeitpunkt hat der nunmehr junge Erwachsene auch die Möglichkeit, mittels eines Abzweigungsantrags die Zahlung des Kindergelds direkt an sich selbst zu bewirken. Dies ist jedoch an den begründeten Verdacht geknüpft, dass die Eltern ihren Unterhaltspflichten dem Kind gegenüber nicht ausreichend nachkommen.
Für die Zahlung des Kindergelds ab dem 18. Geburtstag müssen folgende Fälle unterschieden werden:
- Keine abgeschlossene Berufsausbildung, kein abgeschlossenes Studium: Die Zahlung des Kindergelds erfolgt weiterhin während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz, wobei dieser Zeitraum nicht länger als vier Monate betragen darf. Auch während der ersten Berufsausbildung, während des Erststudiums sowie während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird weiterhin Kindergeld gezahlt. In all diesen Fällen ist es auch unerheblich, wie viel das Kind zusätzlich arbeitet oder verdient.
- Abgeschlossene Berufsausbildung, abgeschlossenes Studium: Kindergeld wird dann gezahlt, wenn das Kind auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz wartet, wenn es einer zweiten Ausbildung oder einem zweiten Studium nachgeht oder wenn es die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrückt. Dies ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass, wenn es einer Tätigkeit nachgehen, diese als unschädlich zu bezeichnen ist. Eine Tätigkeit ist dann unschädlich, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme auch als Gegenstand des Dienstverhältnisses festgeschrieben worden sein muss. Auch wenn es sich bei der Tätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, ist sie laut der Familienkasse als unschädlich für den Bezug des Kindergelds einzustufen.
- Laufende Ausbildung, laufendes Studium: Für die Zahlung des Kindergelds an ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einem Studium oder einer Ausbildung befindet, gilt die Bedingung, dass Studium bzw. Ausbildung für den späteren Beruf zielführend sein müssen. Bei Abschluss von Studium oder Ausbildung erlischt der Anspruch auf Kindergeld mit dem Monat, in welchem das offizielle Ausbildungsergebnis mitgeteilt wird. Als von der Familienkasse anerkannte Schul- und Ausbildungsformen gelten allgemeinbildende Schulen, Fachoberschulen, Berufskollegs und Berufsfachschulen, Berufsakademien, Hochschulen und Universitäten, Fachhochschulen sowie betriebliche Ausbildungen.
- Übergangszeit nach dem Schulabschluss: Nach dem Schulabschluss und vor einer anschließenden Berufsausbildung (Lehre, Berufsausbildung, Studium, Wehr- und Zivildienst oder Ersatzdienst, Europäischer Freiwilligendienst, Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) besteht auch während einer Übergangsphase von maximal vier Monaten Anspruch auf Zahlung des Kindergelds. Tritt das Kind im Anschluss an die Übergangsphase die Ausbildung nicht an, so erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld.
- Fehlender Ausbildungsplatz: Ist das Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt, ist auch bei fehlendem Ausbildungsplatz eine Zahlung von Kindergeld möglich. Voraussetzung ist jedoch Erfolglosigkeit, das heißt, es muss zumindest ein nachgewiesen ernsthaftes, letztlich aber erfolgloses Bemühen um einen Ausbildungsplatz vorliegen. Eine Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle oder Bildungsmaßnahme bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter genügt als Nachweis für ein ernsthaftes, aber erfolgloses Bemühen.
- Arbeitslosigkeit: Ist ein Kind jünger als 21 Jahre und bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet, dann besteht auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn das Kind sich mit einem Mini-Job einen kleinen Betrag hinzuverdient, besteht der Anspruch weiter. Wurde vorher ein Wehr-, Zivil- oder vergleichbarer Dienst geleistet, verlängert sich der Kindergeldanspruch um den entsprechenden Zeitraum über den 21. Geburtstag hinaus.
- Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr: Maximal erfolgt die Zahlung des Kindergelds üblicherweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Die Übergangsregelung für die Jahrgänge 1981 bis 1983 ist nun nicht mehr relevant. Ausnahmen von dieser Begrenzung sind nun nur noch für zwei Fälle vorgesehen: Handelt es sich um ein behindertes Kind, kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, sofern das Kind jährlich nicht mehr als den Grundfreibetrag verdient und die Behinderung dafür ursächlich ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Oder aber es handelt sich um ein Kind, welches den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst bzw. eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Ist das Kind über 25 Jahre und noch in Berufsausbildung oder Studium, so wird der Zeitraum des Dienstes an den 25.Geburtstag angehängt, so dass sich der Bezugszeitraum des Kindergelds entsprechend verlängert. Auch eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst in Höhe von maximal drei Jahren führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Bezugsdauer.