Eine nur wenigen Steuerpflichtigen bekannte Möglichkeit zur Verringerung ihrer Steuerlast besteht darin, Schadenersatzleistungen als Werbungskosten geltend zu machen. An welche Voraussetzungen dies geknüpft ist, welche Arten von Zahlungen nicht abgesetzt werden können und welche weitere Besonderheiten die Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang beachten müssen, soll überblicksartig in diesem Beitrag erklärt werden.
Eine nur wenigen Steuerpflichtigen bekannte Möglichkeit zur Verringerung ihrer Steuerlast besteht darin, Schadenersatzleistungen als Werbungskosten geltend zu machen. An welche Voraussetzungen dies geknüpft ist, welche Arten von Zahlungen nicht abgesetzt werden können und welche weitere Besonderheiten die Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang beachten müssen, soll überblicksartig in diesem Beitrag erklärt werden.
Grundsätzlich gestehen die Finanzbehörden allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu, die Kosten für zivil- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen. Für Selbstständige gilt die Möglichkeit analog, indem sie die hierfür entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können. Voraussetzung für die Absetzbarkeit bei Arbeitnehmern ist jedoch, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Kosten und den Lohneinkünften aus nicht selbstständiger Arbeit besteht. Damit können Schadenersatzleistungen an Dritte, zu denen Steuerpflichtige rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht verurteilt wurden, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Bei der Anerkennung als Werbungskosten hinterfragen Finanzverwaltung und Gerichte regelmäßig, ob die geltend gemachten Kosten der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Während der Finanzbehörden bei dieser Beurteilung meist ausgesprochen restriktiv vorgehen, legt die Rechtsprechung die Bewertungsmaßstäbe oftmals auch positiv im Sinne der Steuerzahler aus. Beispielsweise wurde seitens des Bundesfinanzhofs entschieden, dass auch Schadenersatzzahlungen, die Teil einer gerichtlich festgelegten Bewährungsauflage sind, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, sofern ein eindeutiger und enger Zusammenhang mit den Lohneinkünften aus nicht selbstständiger Arbeit objektiv gegeben ist. Zudem wurde richterlich entschieden, dass auch Schadenersatzleistungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn aus in einem außergerichtlichen Vergleich entstanden. Es ist somit gar nicht unbedingt erforderlich, dass die Schadenersatzzahlung in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil festgesetzt worden ist.
Um die Frage zu beantworten, ob die Kosten beruflich oder privat veranlasst sind, haben Behörden und Gerichte alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen, entsprechend abzuwägen und auf dieser Basis eine Entscheidung zu treffen. Zentrales Kriterium der Bewertung ist die Frage, ob der auslösende Moment, welche die geltend gemachten Kosten verursachte, aus der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre des Betroffenen stammt.
Damit Kosten der Rechtsverfolgung, und damit Schadenersatzleistungen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können, muss der gerichtliche Prozess eng mit der Einkunftsart in Zusammenhang stehen, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei sind objektive Kriterium und keineswegs die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen entscheidend.
Es gibt jedoch auch eine Reihe von Schadenersatzleistungen oder ähnlicher Aufwendungen, die nach der derzeit herrschenden Rechtslage nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Dies gilt im Einzelnen für:
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