Einen in der Praxis durchaus häufig relevanten Spezialfall der Steuerhinterziehung stellt die Lohnsteuerhinterziehung dar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich in aller Regel einvernehmlich auf die Umgehung der auf den Arbeitslohn zu zahlenden Steuern. An Hand dieses Beitrags soll erklärt werden, was Lohnsteuerhinterziehung genau bedeutet und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist.
Einen in der Praxis durchaus häufig relevanten Spezialfall der Steuerhinterziehung stellt die Lohnsteuerhinterziehung dar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich in aller Regel einvernehmlich auf die Umgehung der auf den Arbeitslohn zu zahlenden Steuern. An Hand dieses Beitrags soll erklärt werden, was Lohnsteuerhinterziehung genau bedeutet und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. Zudem soll thematisiert werden, wie sich Arbeitgeber nach einer bereits erfolgten Lohnsteuerhinterziehung zu verhalten haben und wie sie in Form einer Selbstanzeige bei Lohnsteuerhinterziehung reinen Tisch machen können.
Die Lohnsteuer unterscheidet sich insofern von anderen Steuern, als dass sie keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Somit wird sie nicht jährlich nach Abgabe der Einkommensteuererklärung erhoben, sondern durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und monatlich an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Um diese Abgabe zu umgehen, treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bisweilen eine Schwarzlohnabrede, so dass an den Arbeitnehmer Gehälter ausgezahlt werden, die jedoch in der Buchführung des Arbeitgebers nicht auftauchen. Die auf diese Art begangene Lohnsteuerhinterziehung stellt einen Straftatbestand dar, an welchen grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen in Form von Geld- und Gefängnisstrafen geknüpft werden wie bei allen anderen Arten der Steuerhinterziehung.
Problematisch ist die Lohnsteuerhinterziehung darüber hinaus jedoch auch auf Grund der Tatsache, dass bei einer Schwarzlohnabrede den Behörden und Versicherungsträgern nicht nur die Lohnsteuerbeträge, sondern auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden. Dies ist neben der Lohnsteuerhinterziehung als eigener Straftatbestand nach §266a Strafgesetzbuch (StGB) zu werten und ebenso an erhebliche strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geld- und Freiheitsstrafen geknüpft.
Da auf Grund der oben dargestellten enormen Tragweite die Lohnsteuerhinterziehung von den Strafverfolgungsbehörden als sehr ernstes Delikt bewertet wird, hegen viele Arbeitgeber den Wunsch, reinen Tisch zu machen und nachträglich die dem Fiskus vorenthaltenen Lohnsteuerbeiträge zu zahlen. Grundsätzlich bietet sich auch hier - wie bei allen anderen Arten der Steuerhinterziehung auch - die Selbstanzeige nach §371 Abgabenordnung (AO) an. Damit diese jedoch ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, ist sie an folgende allgemeine Voraussetzungen geknüpft, welche selbstverständlich auch im Fall einer Lohnsteuerhinterziehung gelten:
Zu bedenken ist jedoch, dass nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer Steuerschuldner hinsichtlich der Lohnsteuer ist. Daher ist es sinnvoll, wenn beide koordiniert Selbstanzeige erstatten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keiner der Beteiligten einen Alleingang tätigt, da die Selbstanzeige einer Partei automatisch zur Tatentdeckung der anderen Partei führt und somit einen der Sperrgründe auslöst, welche die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bei Lohnsteuerhinterziehung verhindern.
Zu beachten ist, dass die Selbstanzeige bei Lohnsteuerhinterziehung keine strafbefreiende Wirkung hinsichtlich der den Kassen vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur Folge hat. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich in §266a Abs. 6 StGB für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder unmittelbar danach schriftlich die Höhe der nicht gezahlten Beiträge mitteilt und darlegt, warum eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Hier ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber ein ernsthaftes Bemühen um eine fristgemäße Zahlung nachweisen kann. In der Praxis stellt dies jedoch, gerade im Fall von Lohnsteuerhinterziehung, eine sehr enge Voraussetzung dar.
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