Eine Mehrfachbesteuerung der Erbschaft belastet den Erben mit einer doppelten oder mehrfachen Steuerpflicht in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Weist ein Erbfall einen Auslandsbezug auf, kommen die internationalen Erbschaftssteuergesetze unterschiedlicher Staaten zur Anwendung. Die Erbschaftssteuerregelungen eines Staates berücksichtigen nicht die jeweiligen Vorschriften des anderen beteiligten Staates. Es gibt keine wechselseitige Abstimmung in den unterschiedlichen Steuersystemen.
Eine Mehrfachbesteuerung der Erbschaft belastet den Erben mit einer doppelten oder mehrfachen Steuerpflicht in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Weist ein Erbfall einen Auslandsbezug auf, kommen die internationalen Erbschaftssteuergesetze unterschiedlicher Staaten zur Anwendung. Die Erbschaftssteuerregelungen eines Staates berücksichtigen nicht die jeweiligen Vorschriften des anderen beteiligten Staates. Es gibt keine wechselseitige Abstimmung in den unterschiedlichen Steuersystemen.
Deshalb kann es passieren, dass ein Erbe, der im Ausland lebt, seine Erbschaft einmal in Deutschland und einmal im Ausland versteuern muss. Eine mehrfache Besteuerung des Nachlasses ist in diesem Szenario, aber auch in einigen anderen Fällen möglich:
Beispiel 1: Ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland hinterlässt sein Vermögen einem Erben, der in einem anderen Staat als er selbst lebt. In diesem Szenario ist sowohl eine Erbschaftssteuerzahlung in Deutschland als auch eine Besteuerung im Ausland denkbar.
Beispiel 2: Im Nachlass befinden sich Vermögenswerte, die in einem anderen Staat liegen als der Wohnsitz und Aufenthaltsort der Beteiligten.
Beispiel 3: Die Staatsangehörigkeit des Erblassers und/oder Erben unterscheidet sich vom Wohnsitzstaat. Dies betrifft beispielsweise Erben, die zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Aufenthaltsort im Ausland haben. Das Auseinanderfallen von Staatsbürgerschaft und Wohnsitzstaat kann auch den Erblasser erfassen.
Beispiel 4: Ein anderes Szenario betrifft den Umstand, dass dasselbe Ereignis unterschiedliche Steuerarten auslöst. Der Staat X verrechnet beispielsweise für den Vorfall Erbschaftssteuer. Der ebenfalls beteiligte Staat Y belastet das Szenario mit der Einkommenssteuer. Auch dies bedeutet eine doppelte Steuerlast.
Beispiel 5: Wenn der Erblasser eine Immobilie im Ausland hinterlässt, kann sich ebenfalls eine mehrfache Besteuerung ergeben. Der eine Staat besteuert diesen Vermögenswert nach dem Standort. Der andere Staat berechnet die Erbschaftssteuer für das gesamte Nachlassvermögen unabhängig vom Ort, weil sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz des Erblassers oder Erben richtet.
Erblasser, die einen Wohnsitz und/oder eine Vermögensanlage im Ausland wählen, bedenken oftmals nicht, dass dies für den Erben eine Doppelbesteuerung des Vermögens auslösen kann. Deutschland hat nur mit einigen wenigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart:
Ist in den Erbfall ein Land involviert, mit dem kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht, müssen die Erben die Vermögenswerte regelmäßig ungemindert doppelt besteuern.
Eine uneingeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten scheidet aus, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. In diesem Fall kann sich der Erbe meist die im Ausland bezahlte Erbschaftssteuer auf die in Deutschland fällige Steuer anrechnen lassen.
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