Seit 1. Juli 2020 beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz fünf Prozent. Diese vorübergehende Anpassung wurde im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet. In welcher Form diese Mehrwertsteuersenkung Auswirkungen für die Vermieter hat, richtet sich nach der Art des Mietobjekts. Bei der Vermietung von Wohnimmobilien wirkt sich der herabgesetzte Steuersatz nicht auf die Miete, sondern nur bei den Nebenkosten aus. Für die Vermieter von Gewerbeobjekten können sich auch Folgen bei der Miete ergeben.
Seit 1. Juli 2020 beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz fünf Prozent. Diese vorübergehende Anpassung wurde im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet. In welcher Form diese Mehrwertsteuersenkung Auswirkungen für die Vermieter hat, richtet sich nach der Art des Mietobjekts. Bei der Vermietung von Wohnimmobilien wirkt sich der herabgesetzte Steuersatz nicht auf die Miete, sondern nur bei den Nebenkosten aus. Für die Vermieter von Gewerbeobjekten können sich auch Folgen bei der Miete ergeben.
Für die Vermietung von privaten Wohnungen und Häusern besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. In diesem Fall müssen die Mieter für den Mietzins keine Mehrwertsteuer entrichten und die Vermieter keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Demnach hat die Mehrwertsteuersenkung im Bereich der Wohnimmobilien keine Auswirkungen. Anders ist die Situation bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen kann.
Demnach gilt für die Miete von Gewerbeobjekten für die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 der herabgesetzte Steuersatz von 16 Prozent (statt 19 Prozent), sofern hier eine Umsatzsteuer vorgesehen ist. Regelmäßig stellt der Vermieter dem Mieter keine monatliche Rechnung, sondern eine Dauerrechnung. Diese Dauerrechnung ermöglicht dem Mieter einen Vorsteuerabzug. In diesem Fall ist die Rechnung für den Zeitraum des herabgesetzten Umsatzsteuersatzes anzupassen. Der Mieter hat gemäß § 29 UStG einen Anspruch auf Vertragsanpassung.
Aus einer Mietvertragsformulierung, wonach der Mieter die Nettomiete zuzüglich der gesetzlich geregelten Umsatzsteuer zahlen muss, ergibt sich die Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes automatisch. Erbringt der Mieter für die Monate vor Juli 2020 Nachzahlungen, gilt für dieselben der höhere Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, weil sie in einen anderen Mietzeitraum fallen.
Im Idealfall schreiben die Mietvertragsparteien vertraglich fest, dass der gesenkte Steuersatz für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 anwendbar ist. Damit ersparen sie sich eine zweimalige Anpassung des Mietvertrags zu Beginn und Ende der Geltungsdauer.
Falls die Parteien den Mietvertrag nicht an die Mehrwertsteuersenkung anpassen, muss der Vermieter ebenso wie bisher die 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das ergibt sich aus § 14c UStG. Demnach ist ein Unternehmer, der einen höheren, als den gesetzlich normierten Steuerbetrag in einer Rechnung angibt, diesen Mehrbetrag schuldig.
Bei der Nebenkostenabrechnung ist zu bedenken, dass viele verbrauchsabhängige Nebenkosten unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen. In diesem Punkt wirkt sich die zeitlich befristete Mehrwertsteuersenkung auch bei der Vermietung von Wohnimmobilien aus. Die Nebenkostenabrechnung kann daher im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 für den Mieter günstiger sein. Erfolgt beispielsweise die Ablesung des Verbrauchs von Wasser und Strom in diesem genannten Zeitraum, ist für die Leistung der herabgesetzte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent anwendbar. Dies gilt für Teilabrechnungen zwischen dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Für die Teilabrechnungen von Januar bis Ende Juni 2020 gilt hingegen der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
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