Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den steuerlichen Verlustrücktrag ausgedehnt. Demnach können Steuerpflichtige den Verlustrücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 direkt in der Steuererklärung 2019 und bei der Anpassung von Vorauszahlungen heranziehen.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den steuerlichen Verlustrücktrag ausgedehnt. Demnach können Steuerpflichtige den Verlustrücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 direkt in der Steuererklärung 2019 und bei der Anpassung von Vorauszahlungen heranziehen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat bereits im März 2020 eine Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 geregelt, um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Zahlreiche Unternehmen und Selbstständige müssen angesichts der Corona-Krise mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen und für den Veranlagungszeitraum 2020 rücktragsfähige Verluste einplanen. Daher lässt das BMF in einem Schreiben vom April 2020 eine rückwirkende Herabsetzung von schon erbrachten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zu.
Die Bemessung der Vorauszahlungen erfolgt auf Basis der Einkommensteuer, die nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Steuerveranlagung ermittelt wurde. Durch Einführung des § 110 EStG ist es für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einfacher, Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 anpassen zu lassen, wenn sie für den Veranlagungszeitraum 2020 mit negativen Einkünften (Verlusten) rechnen, die einen Verlustrücktrag in das Jahr 2019 bewirken.
Dies geschieht durch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Demnach können Betroffene eine pauschale Herabsetzung der Einkünfte um 30 Prozent verlangen, die für die Ermittlung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 herangezogen werden. In diesen Einkünften dürfen keine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit enthalten sein. Die Herabsetzung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen für 2020 schon mit 0 Euro angesetzt wurden. Als Rechtsgrundlage dient § 110 Absatz 1 EStG.
Nach § 110 Absatz 2 EStG können Betroffene eine höhere Herabsetzung der Einkunftsquellen verlangen, anhand derer die Vorauszahlungen für 2019 bemessen werden, wenn sie für 2020 einen höheren Verlustrücktrag nachweisen können. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der Einkünfte um mehr als 30 Prozent herabgesetzt.
Die Herabsetzung des Gesamtbetrages darf bei natürlichen Personen nicht mehr als 5 Millionen Euro betragen. Bei Ehepartnern mit Zusammenveranlagung liegt die Obergrenze bei 10 Millionen Euro.
Bei der pauschalen Ermittlung des Verlustrücktrags aus 2020 ist eine genaue Prognose der Verluste nicht erforderlich. Um den vorläufigen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 für die Verringerung der festgelegten Vorauszahlungen 2019 nutzen zu können, müssen die Steuerpflichtigen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt einbringen. Sie können die pauschale Herabsetzung für die Vorauszahlungen 2020 und 2019 zeitgleich beantragen.
Diese Corona-Sofortmaßnahme richtet sich an Steuerpflichtige, die der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegen und im Veranlagungszeitraum 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen. Die nachteilige Betroffenheit durch die Corona-Krise ist dann anzunehmen, wenn die Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro gesenkt wurden und der Betroffene versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 mit größeren negativen Einkünften rechnen muss.
Auf der Grundlage von § 111 EStG wird ein Pauschalbetrag von 30 Prozent der Einkünfte aus 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 zum Abzug gebracht.
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