Ein Nachlass kann nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden des Erblassers enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene mit dem Vererbten für offene Verbindlichkeiten gehaftet hat. Der Gesetzgeber sieht eine unbeschränkte Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das bedeutet, dass der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Die Nachlassgläubiger können die offenen Forderungen von ihm verlangen.
Ein Nachlass kann nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden des Erblassers enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene mit dem Vererbten für offene Verbindlichkeiten gehaftet hat. Der Gesetzgeber sieht eine unbeschränkte Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das bedeutet, dass der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Die Nachlassgläubiger können die offenen Forderungen von ihm verlangen.
Als Schutz für die Erben gibt es die Nachlassinsolvenz. Dieses Verfahren bewahrt die Erben davor, dass sie mit ihrem Eigenvermögen die offenen Forderungen der Nachlassgläubiger begleichen müssen, wenn das Nachlassvermögen nicht ausreicht. Sobald das Insolvenzverfahren über den Nachlass eingeleitet ist, gibt es eine strikte Trennung zwischen
Demnach können die Nachlassgläubiger nur mehr auf den Nachlass zugreifen, um ihre Forderungen einzutreiben. Der Erbe muss als Insolvenzschuldner die offenen Verbindlichkeiten nur bis zum Wert des erhaltenen Nachlasses begleichen. Seine selbst erwirtschafteten Vermögensteile sind davon nicht erfasst.
Erkennt der Erbe, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, muss er beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz einbringen. Dies betrifft jenes Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder seine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung zur Antragstellung nicht nach, drohen Schadenersatzforderungen der Nachlassgläubiger.
Gibt es für den Nachlass mehrere Erben, kann jeder dieser Betroffenen die Nachlassinsolvenz beantragen, ohne dass die anderen daran mitwirken.
Das Nachlassinsolvenzverfahren schützt nicht nur die Erben, sondern verfolgt auch den Zweck, dass die Forderungen der Nachlassgläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Neben den Erben können auch die Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker eine Nachlassinsolvenz beantragen.
Das Insolvenzgericht eröffnet das Nachlassinsolvenzverfahren durch Beschluss, wenn einer dieser Fälle zutrifft:
Reicht die Erbmasse nicht aus, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens abzudecken, kann das Insolvenzgericht die Eröffnung ablehnen. Wird dieser Umstand erst später erkannt, stellt der Richter das Verfahren ein.
Nach der Schlussverteilung und der Bestätigung des Insolvenzplans hebt das Insolvenzgericht die Nachlassinsolvenz auf. Kommen danach noch weitere Gläubiger mit offenen Forderungen auf den Erben zu, kann er sie mit dem Argument abwehren, dass der Nachlass bereits erschöpft ist. Die Nachlassinsolvenz bewahrt ihn vor einer Haftung mit seinem eigenen Vermögen.
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