Nachlassregelungskosten: Sind Steuerberatungskosten und Räumungskosten abzugsfähig?

Welche Kosten dienen der Regelung des Nachlasses und sind damit aus Sicht des Erben abzugsfähig? Die Antwort auf diese Frage ist laut BFH-Rechtsprechung weit auszulegen. Zu den Nachlassregelungskosten gehören die Kosten, die der Feststellung des Nachlassvermögens dienen sowie jene Ausgaben, die anfallen, um den Erben in den Besitz der Nachlassgüter zu bringen.

Welche Kosten dienen der Regelung des Nachlasses und sind damit aus Sicht des Erben abzugsfähig? Die Antwort auf diese Frage ist laut BFH-Rechtsprechung weit auszulegen. Zu den Nachlassregelungskosten gehören die Kosten, die der Feststellung des Nachlassvermögens dienen sowie jene Ausgaben, die anfallen, um den Erben in den Besitz der Nachlassgüter zu bringen. Es muss ein enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Erwerb durch den Erben bestehen. Die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten ist mitunter strittig, wie der folgende Fall zeigt.

Beispielfall:

Die Alleinerbin E machte in ihrer Erbschaftssteuererklärung Steuerberatungskosten für die Berichtigung von Einkommensteuererklärungen ihres verstorbenen Vaters (Erblasser) sowie Kosten für die Räumung und Haushaltsauflösung der Erblasserwohnung geltend. Das Finanzamt akzeptierte weder die Steuerberatungskosten für die Steuernacherklärung des Erblassers noch die Kosten für die Wohnungsräumung als Nachlassverbindlichkeiten. Bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht wurden zwar die Steuerberatungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anerkannt, nicht jedoch die Räumungskosten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Demnach sind sowohl die Steuerberatungskosten als auch die Kosten für die Wohnungsräumung als Nachlassregelungskosten einzustufen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (Urteil des BFH vom 14. Oktober 2020, Az. II R 30/19).

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Die Steuerberatungskosten zielen darauf ab, das Ausmaß der Nachlassverbindlichkeiten abzuklären. Wenn ein Erbe einen Steuerberater damit betraut, die Steuererklärungen für Steuerschulden des Erblassers einzureichen, handelt es sich grundsätzlich um Nachlassverbindlichkeiten, zumal ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Erwerb besteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Kosten durch eine Entscheidung der Erbin verursacht wurden. Diese Rechtsansicht des BFH widerspricht den Erlässen der Länder vom 11. Dezember 2015, wonach Steuerberatungskosten, die im Zuge der Erstellung von Einkommensteuererklärungen des Erblassers entstehen, keine Nachlassregelungskosten sind.

Abzugsfähigkeit von Räumungskosten

Auch die Räumungskosten bewertet der BFH entgegen der Ansicht des Finanzgerichts als Nachlassregelungskosten. Das Auflösen des Haushalts des Erblassers zielt darauf ab, mit den persönlichen Habseligkeiten des Verstorbenen umzugehen. Um den tatsächlichen Nachlass feststellen zu können, sind die Eigentumsverhältnisse zu klären, Herausgabeansprüche dritter Personen umzusetzen und über das weitere Schicksal des Hausrats zu entscheiden. Beim Durchsehen des Hausrats fällt ein nachlassspezifischer Aufwand an, der der Regelung des Nachlasses, nicht der Nachlassverwaltung dient. Demnach sind die Räumungskosten nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.

Anders sieht es mit der späteren Verwertung einzelner Nachlassgegenstände aus, die unter den Begriff der Nachlassverwaltung fällt. Wenn die Wohnung des Erblassers den einzigen Nachlassgegenstand darstellt, also weder Einrichtung noch Hausrat vorhanden ist, sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse klar, sodass das Räumen und Vorbereiten der Immobilie für die weitere Nutzung der Nachlassverwaltung dient.


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