Beschluss zum Steueroasen-Abwehrgesetz: deutsche Maßnahmen gegen Steuerflucht

Auf EU-Ebene gibt es eine sogenannte „Schwarze Liste“ mit Ländern und Gebieten, die sich in puncto Steuern nicht kooperativ verhalten und daher als Steueroasen gelten. Es wurden Maßnahmen erarbeitet, die Steuervermeidung und einen unfairen Steuerwettbewerb abwehren sollen. Mit dem Beschluss des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) setzt Deutschland nunmehr diese EU-Regelungen um, um Steuerflucht gezielt zu bekämpfen.

Auf EU-Ebene gibt es eine sogenannte „Schwarze Liste“ mit Ländern und Gebieten, die sich in puncto Steuern nicht kooperativ verhalten und daher als Steueroasen gelten. Es wurden Maßnahmen erarbeitet, die Steuervermeidung und einen unfairen Steuerwettbewerb abwehren sollen. Mit dem Beschluss des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) setzt Deutschland nunmehr diese EU-Regelungen um, um Steuerflucht gezielt zu bekämpfen.

Steueroasen-Abwehrgesetz

Es geht darum, durch den Einsatz von Abwehrmaßnahmen Personen und Unternehmen davon abzuhalten, Geschäftsbeziehungen in Steueroasen zu begründen und fortzusetzen. Diese Regelungen richten sich gegen Staaten und Gebiete, die die internationalen Steuerstandards nicht einhalten. Das Ziel besteht darin, diese Steueroasen dazu zu bringen, die geltenden Standards zu erfüllen und unfairen Steuerwettbewerb zu verhindern.

Das Steueroasen-Abwehrgesetz soll für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten. Bei Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen sind auch Personengesellschaften als Steuerpflichtige erfasst.

Die Regelungen gelten nicht für die Umsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchssteuern. Ansonsten ist das Gesetz auf alle Steuern und Steuervergütungen anwendbar, die das deutsche Recht oder EU-Recht regelt und die der Verwaltung durch Bundes- und Landesfinanzbehörden oder Gemeinden unterliegen.

Deutsche Abwehrmaßnahmen

Das deutsche Steueroasen-Abwehrgesetz geht über die EU-Anforderungen hinaus und regelt insbesondere diese Maßnahmen:

  • Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht abzugsfähig (§ 8 StAbwG-E): Personen und Unternehmen, die Betriebsausgaben und Werbungskosten aus Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen haben, können diese Aufwendungen steuerlich nicht mehr abziehen.
  • Strengere Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG-E): Zudem wurde eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung beschlossen, die auf Zwischengesellschaften mit Sitz in Steueroasen anwendbar ist. Demnach können Unternehmen Steuerzahlungen nicht mehr dadurch umgehen, dass sie ihre Einkünfte an eine Zwischengesellschaft in einer Steueroase transferieren. In diesem Fall kommt die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung zum Einsatz, die alle aktiven und passiven Einkünfte der Gesellschaft erfasst.
  • Strengere Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG-E): Das Steueroasen-Abwehrgesetz sieht außerdem strengere Quellensteuermaßnahmen vor, wenn Zinsaufwendungen an Personen erfolgen, die in einer Steueroase ansässig sind. Dies führt zu einer Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht für Personen, die bestimmte Einkünfte wie Finanzierungsentgelte erhalten. Letztere unterliegen dem Steuerabzug nach §50a Einkommensteuergesetz.
  • Einschränkungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG-E): In puncto Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sind Einschränkungen und ein Ausschluss von Steuerbefreiungen und Maßnahmen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen. Dies gilt dann, wenn eine Körperschaft mit Sitz in einer Steueroase diese Bezüge leistet oder wenn eine Anteilsveräußerung an eine Gesellschaft mit Sitz in einer Steueroase erfolgt.

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Verordnung

Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29. Juli 2009, die sich in Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Abgabenordnung finden, in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt. Dies schließt auch die Regelungen der dazugehörigen Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18. September 2009 ein. Diese Überführung gilt nur für jene Regelungen, die mit den EU-Vorgaben vereinbar sind.

Anwendungsbeginn

Grundsätzlich soll das Steueroasen-Abwehrgesetz ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen. Für Staaten und Gebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der „Schwarzen Liste“ der Europäischen Union zu finden waren, werden diese Regelungen erstmals ab 1. Januar 2023 gelten.


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