Personen, die nicht versteuertes Vermögen erben, müssen einige Anzeige- und Erklärungsflichten erfüllen. Sie sollten zudem über die Fristen Bescheid wissen, die für Schwarzgeld in der Erbschaft relevant sind. Durch zeitgerechtes Handeln können die Erben das Risiko ausschalten, selbst als Steuerhinterzieher bestraft zu werden.
Personen, die nicht versteuertes Vermögen erben, müssen einige Anzeige- und Erklärungsflichten erfüllen. Sie sollten zudem über die Fristen Bescheid wissen, die für Schwarzgeld in der Erbschaft relevant sind. Durch zeitgerechtes Handeln können die Erben das Risiko ausschalten, selbst als Steuerhinterzieher bestraft zu werden.
Der Gesetzgeber normiert eine Anzeigepflicht (§ 30 ErbSt). Demnach ist eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des geerbten Vermögens wie beispielsweise ein ausländisches Konto erst einige Jahre später auftaucht und die Festsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist.
Auf Aufforderung des Finanzamtes muss der Erbe eine Erbschaftssteuererklärung einreichen, in der er alle geerbten Vermögenswerte, darunter auch Immobilien und ausländische Bankkonten, auflistet. Taucht nicht versteuertes (schwarzes) Vermögen erst im Nachhinein auf, muss der Erbe diesen Fund sofort anzeigen und die Erbschaftssteuererklärung entsprechend korrigieren, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO) reicht von vier Jahren über fünf Jahre (fahrlässige Steuerverkürzung) bis zu zehn Jahren (vorsätzliche Steuerhinterziehung). Sie beginnt regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Handelt es sich um ausländisches, anzeigepflichtiges Vermögen, fällt der Fristbeginn auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige erfolgt ist. Die Frist beginnt spätestens mit Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Todesjahr.
Der Erbe ist verpflichtet, die Einkommenssteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr einzureichen. Durch den Erbantritt wird er Steuerschuldner und muss das Finanzamt bei der Steuerermittlung unterstützen, indem er Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen weitergibt. Nimmt der Erbe diese Mitwirkungspflicht nicht wahr, riskiert er die Schätzung der hinterzogenen Steuerbeiträge. In der Steuererklärung sind auch Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen und Mieteinnahmen von Immobilien im Ausland anzuführen.
Falls es zu einer Nachprüfung kommt, kann es sein, dass Erben weiter zurückliegende Erbschaftssteuererklärungen des Erblassers berichtigen müssen. Eine solche Berichtigung sollte sofort, jedenfalls aber innerhalb eines Monats erfolgen.
Erben, die der Anzeigepflicht nicht nachkommen und deren Erbschaftssteuer daher nicht oder zu niedrig angesetzt wird, machen sich der Steuerhinterziehung strafbar. Versuchte Steuerhinterziehung steht ebenfalls unter Strafe.
Dasselbe gilt für einen Erben, der in der Erbschaftssteuererklärung einen oder mehrere Vermögenswerte nicht anführt und damit einen steuerlichen Vorteil realisiert.
Ein strafbares Verhalten kann sich auch in Zusammenhang mit der Einkommenssteuer ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe Kapitalerträge oder Mieteinkünfte des Erblassers verschweigt. Damit riskiert der Erbe eine Strafe wegen Steuerhinterziehung oder fahrlässiger Steuerverkürzung.
Weiß das Finanzamt von den geerbten Vermögenswerten in Deutschland, nicht jedoch von einem nicht versteuerten Vermögen im Ausland, sollte der Erbe diesen Teil der Erbschaft in der Erbschaftssteuererklärung angeben. Diese nachträgliche Anzeige kann als Selbstanzeige gewertet werden und zur Strafbefreiung führen.
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