Im Falle einer wiederholten Steuerhinterziehung stufen die Gerichte den Steuerhinterzieher als Wiederholungstäter ein. Demnach müssen Steuerstraftäter, die zum zweiten oder wiederholten Mal ertappt werden, mit schärferen Konsequenzen bei der Strafbemessung rechnen.
Im Falle einer wiederholten Steuerhinterziehung stufen die Gerichte den Steuerhinterzieher als Wiederholungstäter ein. Demnach müssen Steuerstraftäter, die zum zweiten oder wiederholten Mal ertappt werden, mit schärferen Konsequenzen bei der Strafbemessung rechnen.
Personen, die sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen, müssen mit einer Geldstrafe, einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe oder einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert für schwere Steuerhinterziehung deutlich herabgesetzt und damit die Strafen verschärft. Demnach sind bei der Strafbemessung diese Richtlinien relevant:
Diese Leitsätze des BGH sind Richtwerte, die nicht für sich alleine über das Strafausmaß im Einzelfall entscheiden. Es müssen vielmehr auch andere Faktoren wie Gründe zur Strafmilderung und Strafverschärfung berücksichtigt werden. In besonders schweren Fällen können die Gerichte Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängen.
Wird ein Steuerhinterzieher bereits zum zweiten oder wiederholten Mal wegen Steuerhinterziehung ertappt, gilt er als Wiederholungstäter. Eine wiederholte Tatbegehung, in diesem Fall eine mehrmalige Steuerhinterziehung, ist ein Strafverschärfungsgrund und wirkt sich daher bei der Bemessung der Strafe erschwerend aus.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerhinterzieher innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Steuerhinterziehung begeht. In diesem Fall kann das Gericht die ausgesprochene Bewährung widerrufen.
Wird der Steuerhinterzieher bereits zum zweiten Mal wegen dieser Straftat verurteilt, ist eine erneute Bewährungsstrafe nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre, ist eine Bewährung ausgeschlossen. Eine erneute Straffälligkeit wegen Steuerhinterziehung innerhalb kurzer Zeit macht den Ausspruch einer Bewährungsstrafe unrealistisch.
Ein wegen Steuerhinterziehung vorbestrafter Mann hatte nach seiner ersten Straftat weiterhin in großem Ausmaß mit Paletten gehandelt, ohne seine Tätigkeit anzuzeigen und Steuern zu zahlen. Es folgte eine Gerichtsverhandlung mit erneuter Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Der Umstand, dass der Mann bereits wegen einer solchen Straftat zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war und damit als Wiederholungstäter galt, verschärfte das Strafmaß. Dieser Steuerhinterzieher fasste eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren aus, die er im Gefängnis absitzen muss.
Dieses Beispiel zeigt, dass die Gerichte bei wiederholter Steuerhinterziehung verschärfte Maßstäbe anlegen, wenn sie die Strafe bemessen.
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