Schenkung zwischen Eheleuten

Nach dem Gesetz ist die Schenkung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses / einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Schenkung einer Ferien- oder Zweitwohnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt hat.

Nach dem Gesetz ist die Schenkung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses / einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Schenkung einer Ferien- oder Zweitwohnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt hat.

Streitfall: Ein Ehemann schenkte seiner Frau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die als Ferienwohnung genutzt wurde. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist nur die Schenkung des Familien-wohnheims steuerfrei, also der Immobilie, in der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Begünstigt werden soll nämlich nur der „enge Kernbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft“.
  • Dieses Kriterium ist weder bei einer Ferienwohnung noch bei einer Zweitwohnung erfüllt. Die Schenkungsteuerfreiheit für derartige Immobilien wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung von Ehegatten.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die gesetzliche Steuerbefreiung für Immobilien, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, überhaupt verfassungsgemäß ist. Seit 2009 ist auch die Vererbung einer als Familienwohnsitz genutzten Immobilie erbschaftsteuerfrei. Allerdings muss der Erbe die Immobilie dann zehn Jahre lang selbst nutzen.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!

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