Auf Bauherren, die Werkleistungen in Form von Schwarzarbeit erhalten, können erhebliche Kosten zukommen. Schwarze Abrechnung beim Hausbau hat für den Auftragnehmer und Auftraggeber negative Konsequenzen. Die Folgen für den Bauherrn können von Geldbußen über den Verlust von Gewährleistungsansprüchen bis zur Haftung bei Bauunfällen reichen.
Auf Bauherren, die Werkleistungen in Form von Schwarzarbeit erhalten, können erhebliche Kosten zukommen. Schwarze Abrechnung beim Hausbau hat für den Auftragnehmer und Auftraggeber negative Konsequenzen. Die Folgen für den Bauherrn können von Geldbußen über den Verlust von Gewährleistungsansprüchen bis zur Haftung bei Bauunfällen reichen.
Werden bei Dienst- und Werkleistungen die steuerlichen Pflichten und die Melde- und Beitragspflichten nach dem Sozialversicherungsrecht nicht erfüllt, liegt Schwarzarbeit vor. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterscheidet bei der Bestrafung nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Demnach müssen Personen, die Schwarzarbeit beim Hausbau in Auftrag geben und jene, die sie ausführen, mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro rechnen (§ 8 Absatz 3 SchwarzArbG). Zudem kann eine Geldbuße wegen Sozialversicherungsbetrugs hinzukommen.
Auftragnehmer, die Bauaufträge ohne Rechnung abwickeln, erfüllen den Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO und riskieren damit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dem Finanzamt entgehen durch die Schwarzarbeit Einnahmen aus Umsatzsteuer und Einkommenssteuern. Auftraggeber, die beim Hausbau Schwarzarbeit in Anspruch nehmen, machen sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig. Eventuell sind sie als Mittäter einzustufen.
Schwarzarbeit beim Hausbau hat auch zivilrechtliche Folgen auf die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Bauherr, der eine schwarz erbrachte Werkleistung erhalten hat, keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Demnach führt ein Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit (§ 1 SchwarzArbG) dazu, dass der abgeschlossene Bauvertrag nichtig ist. Diese Nichtigkeit bedeutet, dass der Vertrag gar nicht existiert und damit keine Rechte für die Vertragsparteien begründen kann. Ein nichtiger Vertrag liegt nicht nur dann vor, wenn Bauunternehmer und Handwerker schwarzarbeiten, sondern auch, wenn eine solche illegale Vereinbarung mit einem Architekten getroffen wird.
Hat der Auftraggeber den Werklohn für die Arbeitsleistung bereits schwarz, das heißt ohne Rechnung und Umsatzsteuer, beglichen, kann er denselben vom Auftragnehmer nicht mehr zurückfordern, falls das Werk Mängel zeigt. Dies verursacht für den Bauherren unangenehme finanzielle Folgen. Stellt sich später heraus, dass die Werkleistung mangelhaft ist, kann der Auftraggeber weder eine Beseitigung, Ersatzleistung und Preisminderung noch Schadenersatz fordern. Eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Werklohns bleibt ebenfalls erfolglos. Umgekehrt kann auch der Auftragnehmer kein Entgelt einfordern, wenn der Bauherr die Zahlung ablehnt.
Bei Bauunfällen kommen auf den Bauherren zusätzliche Probleme zu. Wird der Schwarzarbeiter bei einem Unfall auf der Baustelle verletzt oder getötet, tritt die Haftung des Auftraggebers ein. Dies kann ein teures Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung auslösen. Hinzu kommen die Regressansprüche der Unfallversicherung, bei der der verunglückte Bauarbeiter versichert war.
Insgesamt hat eine schwarze Abrechnung beim Hausbau für den Auftraggeber erhebliche negative Folgen.
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