Nachbarschaftshilfe kann schnell in Schwarzarbeit ausarten, ohne dass die Betroffenen sich darüber bewusst sind. Deshalb ist es von Vorteil, die Unterschiede zu kennen. Denn Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern mindestens eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Strafen geahndet werden kann.
Nachbarschaftshilfe kann schnell in Schwarzarbeit ausarten, ohne dass die Betroffenen sich darüber bewusst sind. Deshalb ist es von Vorteil, die Unterschiede zu kennen. Denn Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern mindestens eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Strafen geahndet werden kann.
Die Nachbarstochter kommt ab und an zum Babysitten und erhält dafür ein kleines „Taschengeld“. Der Handwerker von nebenan hilft am Wochenende beim Renovieren und wird dafür zum Essen eingeladen. Schwarzarbeit oder Gefälligkeit? Diese Grenze verläuft mitunter fließend.
Von Gesetzes wegen werden Nachbarschaftshilfe oder kleine Gefälligkeiten sowie die Unterstützung Angehöriger von der Schwarzarbeit ausgenommen. Das gilt selbst dann, wenn es als Dankeschön eine Einladung zum Essen oder auch ein paar Euro als Bezahlung gibt. Aber wie viel darf man dem Nachbarn für die Hilfe bei der Gartenarbeit bezahlen, ohne dass man ihn schwarzarbeiten lässt? Das Gesetz legt hier keine eindeutige Grenze fest. Eine monetäre Aufwandsentschädigung sollte jedoch immer unter dem eigentlichen Wert der geleisteten Arbeit bleiben. Dann werden für die Bezahlung auch keine Steuern oder Sozialabgaben fällig. Das bedeutet allerdings auch, dass kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht.
Eine Gefälligkeit wird in der Regel dann zur Schwarzarbeit, wenn nicht der Freundschaftsdienst, sondern die Bezahlung der Grund für die Hilfeleistung ist. Der entscheidende Unterschied zwischen Schwarzarbeit und Gefälligkeit liegt also in der Gewinnorientierung. Das ist bei regelmäßigen Dienstleistungen wie wöchentlichem Putzen oder monatlichem Rasenmähen mit fest vereinbartem Stundenlohn der Fall. Solche Tätigkeiten müssen angemeldet werden, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Putzfrau oder der Aushilfsgärtner sich damit einen Teil ihres Lebensunterhalts verdienen. Geringfügige Beschäftigungen bis 450 Euro im Monat sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und es entfallen keine Sozialabgaben. Diese Tatsache befreit jedoch nicht von der Strafbarkeit im Falle einer Schwarzarbeit.
Ein Sonderfall von Schwarzarbeit, bei dem Gefälligkeiten keine Rolle spielen, ist die Scheinselbständigkeit. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn Leistungen auf selbständiger Basis abgerechnet werden, obwohl ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber als alleiniger Auftraggeber des Scheinselbständigen die eigentlich fälligen Sozialabgaben.
Schwarzarbeit ist immer illegal, auch wenn es sich nur um eine geringfügig entlohnte Tätigkeit handelt. Die Einstufung reicht von der Ordnungswidrigkeit bis hin zur schweren Straftat.
Folgende Tatbestände kommen in Frage:
Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von der Schwere des Vergehens ab. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, etwa bei fehlender Gewerbeanmeldung, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Geht es jedoch um Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug, liegt eine Straftat vor, die sogar mit einem Freiheitsentzug geahndet werden kann. Ein Arbeitgeber, der anfallende Sozialversicherungsbeiträge veruntreut, muss im besonders schweren Fall sogar mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen.
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