Steuerhinterziehung im Unternehmen: Auch für die Mitarbeiter strafbar?

16. November 2018
Tags: Allgemein

Die Grenze zwischen Steuern sparen und Steuern hinterziehen kann mitunter fließend verlaufen. Ist jedoch die Linie der Strafbarkeit einmal überschritten, kann es für den Steuersünder sehr teuer werden. Denn Steuerhinterziehung ist in Deutschland wahrlich kein Kavaliersdelikt.

Die Grenze zwischen Steuern sparen und Steuern hinterziehen kann mitunter fließend verlaufen. Ist jedoch die Linie der Strafbarkeit einmal überschritten, kann es für den Steuersünder sehr teuer werden. Denn Steuerhinterziehung ist in Deutschland wahrlich kein Kavaliersdelikt.

Mitgehangen – Mitgefangen?

Steuerhinterziehung im Unternehmen ist ein weites Feld. Vom großen Industrieboss bis zum kleinen Handwerksmeister reicht die Täterschaft. Aber wie sieht es mit den Mitarbeitern der Täter aus? Machen diese sich mitschuldig, wenn sie an der Steuerhinterziehung in ihrem Unternehmen beteiligt sind oder zumindest davon wissen?

Ein Beispiel: Der Chef eines Unternehmens hinterzieht insgesamt 1,1 Millionen Euro an Steuern. Nach einer Selbstanzeige muss er immerhin noch 20 Prozent der hinterzogenen Summe begleichen, das sind in seinem Fall 220.000 Euro. Er bleibt zwar straffrei, die zuständige Behörde ermittelt dennoch. Kommt diese zu dem Schluss, dass ein Buchhalter oder eine Sekretärin Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben, wird der gleiche Betrag fällig. Ob Buchhalter oder Sekretärin, der Erfüllungsgehilfe muss also ebenfalls 220.000 Euro bezahlen. Büromitarbeiter sollten also auf der Hut sein, wenn sie einen Steuerbetrug bemerken oder dazu aufgefordert werden, daran mitzuwirken. Denn hier gilt tatsächlich das Motto „Mitgehangen – Mitgefangen“.

Und das gilt nicht nur für den Sachbearbeiter, der aktiv und wissentlich eine schwarz gezahlte Rechnung wieder ausbucht. Beihilfe kann auch der Handwerksgeselle leisten, der für seinen Chef die verrechnete Dienstleistung ausgeführt hat. Das Gesetz kennt hier verschiedene Abstufungen der Strafbarkeit. In den relevanten Paragrafen des Strafgesetzbuches wird zwischen Täter, Mittäter, mittelbarem Täter, Nebentäter und Teilnehmer unterschieden. Die Beihilfe wird als „vorsätzliches Hilfeleisten gegenüber einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat“ beschrieben. Dieser Satz ist naturgemäß interpretierbar. Als Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann einem Mitarbeiter schon sein Schweigen ausgelegt werden.

Ob Mitarbeiter tatsächlich auch belangt werden, wenn ihr Chef sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, hängt vom Grad ihrer Mitschuld ab. Ist ein Vorsatz erkennbar, wird der Mitarbeiter voll haftbar gemacht, was sein gesamtes Privatvermögen mit einbezieht. Bei Fahrlässigkeit ist die Sachlage schwieriger. Ob jemand von der Steuerhinterziehung gewusst hat, oder hätte wissen können, wenn er sich nur rechtzeitig informiert hätte, ist in der Praxis nicht immer leicht nachzuweisen.

Straffreiheit durch Selbstanzeige

Solange das Finanzamt noch keinen Verdacht geschöpft und auch noch keine Ermittlungen eingeleitet hat, können sich Steuersünder durch eine Selbstanzeige vor Strafverfolgung schützen. Das gilt sowohl bei Steuerhinterziehung im Unternehmen als auch bei privaten Vergehen.

Im Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist ebenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Damit entgeht der Täter allerdings nur einer juristischen Strafe. Er muss dennoch seine Steuerschulden begleichen, zuzüglich Zinsen und eventuell fälligen Zuschlägen. Gehen alle Zahlungen fristgerecht ein, ist die Steuerehrlichkeit vollständig wiederhergestellt. Die Voraussetzung dafür ist jedoch ein vollumfängliches Geständnis, das heißt sämtliche falsch gemachten Angaben müssen komplett richtig gestellt werden. Dazu gehören auch nicht gemachte Angaben, die in Gänze vervollständigt werden müssen.


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