Selbstanzeige bei getrennten Ehegatten

Im Regelfall hat ein Ehegatte vor einer Selbstanzeige beim Finanzamt den anderen Ehegatten vorab zu informieren – auch wenn sie getrennt leben – um diesen die Möglichkeit zu geben, sich der Selbstanzeige anzuschließen (vergl. auch OGL Schleswig Holstein 21.12.2012, 10 UF 81/12).

Im Regelfall hat ein Ehegatte vor einer Selbstanzeige beim Finanzamt den anderen Ehegatten vorab zu informieren – auch wenn sie getrennt leben – um diesen die Möglichkeit zu geben, sich der Selbstanzeige anzuschließen (vergl. auch OGL Schleswig Holstein 21.12.2012, 10 UF 81/12).

Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin Trennungsunterhalt von ihrem getrennt lebenden Ehemann. Seit dem Jahr 2008 leben sie voneinander getrennt. Zwei Kinder sind aus dieser Ehe hervorgegangen. Gegen den Ehemann wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen aufgrund einer in 2009 erstatteten Strafanzeige der Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Vorwürfe werden vom Ehemann bestritten. Die Klägerin hat ebenfalls in 2009 gegenüber dem Finanzamt Selbstanzeige erstattet. Gegen den Ehemann wurde daraufhin von der Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Verfahren eingeleitet. Die Klägerin hat dann in 2010 den Vorwurf erhoben, dass der Ehemann sie während der Ehe vergewaltigt hat. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 eingestellt. Das OLG hat in diesem Fall wie folgt entschieden:
Strafanzeigen können sich auf den geltend gemachten familienrechtlichen Streit auswirken und führen vorliegend zu einer Verwirkung des Trennungsunterhalts (§ 1579 Nr. 5 BGB).
Nach Ansicht des OLG ist hierfür auch das Gesamtverhalten der Klägerin maßgeblich. Durch ihr Verhalten habe die Klägern die Vermögensinteressen des Ehemanns massiv gefährdet. Auch dass die Klägerin im Rahmend dieses Verfahrens ein „außergewöhnliches Verfolgungsinteresse“ gegen den Ehemann zeigt, sei auffällig. Offensichtlich gehe es der Klägerin bei einigen Schreiben nicht mehr darum, selbst Straffreiheit zu erlangen, sondern wohl nur darum, Erkenntnisse über die Einkommenslage des Ehemanns bei einem Unterhaltsverfahren zu erlangen. Der Ehemann würde, nach Ausführungen der Klägerin, weitere Einkünfte, die er nicht beim Finanzamt angegeben hat, haben und ein „steuerliches Doppelleben“ führen. Nach Ansicht des OLG dürfte es sich bei der Behauptung, dass sie diese Ausführungen nur mache um Straffreiheit zu erlangen, aufgrund des Gesamtverhaltens der Klägerin nur um einen Vorwand handeln. Im Rahmen der Solidarität dürfte sie weiterhin auch verpflichtet sein, den Ehmann bei einer Selbstanzeige vorab zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, sich der Selbstanzeige anzuschließen. Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Für Finanzbehörden können Trennungen von Ehegatten oder Partner eine Fundgrube, aber auch ein Risiko sein. Beachten Sie, dass unüberlegt und voreilig erstattete Strafanzeigen eigene finanzielle Ansprüche gefährden können. Deshalb sollte auch und gerade in der Trennungsphase gegenüber den Finanzbehörden rational agiert werden. Unterschätzen Sie in diesen Fällen auch nicht das Haftungsrisiko für Anwälte.


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