Beratungskosten bei Selbstanzeigen teilweise abzugsfähig

Gemäß dem § 9 S. 1 EStG setzt der Abzug von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuerberatungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet hat.

Gemäß dem § 9 S. 1 EStG setzt der Abzug von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuerberatungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (20.11.2012, VIII R 29/10) ist dies dann gegeben, wenn die Aufwendungen für die Steuerberatung durch die Ermittlung der Kapitaleinkünfte veranlasst sind und nicht ein Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung darstellen. Die Einkünfteermittlung umfasst im Wesentlichen • die Kosten der Erstellung und Überwachung der Buchführung
• die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben
• die Aufstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnungen oder von Bilanzen
• die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen Nicht zur Einkunftsermittlung gehört das Übertragen der Ergebnisse in die Einkommensteuererklärung. Gemäß § 12 Nr. 1 EStG sind die hierauf entfallenden Kosten und Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder die im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, als Kosten der privaten Lebensführung nicht zu berücksichtigen. Generell werden auch Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige nach § 371 AO als Werbungskosten anerkannt, soweit sie auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen, darauf weist das Finanzgericht Köln hin (17.04.2013, 7 K 244/12). Nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige – wie auch Strafverteidigungskosten – und werden nicht steuermindernd berücksichtigt. (OFD Frankfurt, 03.03.2013, S 2221 A-37-St 218).


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