Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Drei Schritte bis zur Straffreiheit

Bringt ein Steuerpflichtiger wegen hinterzogener Steuern eine Selbstanzeige ein, setzt er damit ein Ermittlungsverfahren in Gang. Bevor die Straffreiheit eintreten kann, erfolgen noch drei Schritte, die von der Prüfung der Selbstanzeige über die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuer bis zur Entrichtung der hinterzogenen Steuerbeträge samt Zinsen reichen.

Bringt ein Steuerpflichtiger wegen hinterzogener Steuern eine Selbstanzeige ein, setzt er damit ein Ermittlungsverfahren in Gang. Bevor die Straffreiheit eintreten kann, erfolgen noch drei Schritte, die von der Prüfung der Selbstanzeige über die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuer bis zur Entrichtung der hinterzogenen Steuerbeträge samt Zinsen reichen.

1. Schritt: Finanzamt für Steuerstrafsachen prüft, ob die Selbstanzeige rechtmäßig ist

Nachdem die Selbstanzeige eingereicht wurde, eröffnet das Finanzamt für Steuerstrafsachen ein Ermittlungsverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Anzeige zu überprüfen. Es analysiert, ob der Betroffene alle Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt hat. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und damit genau aufschlüsseln, in welcher Höhe der Betroffene Einkünfte bisher nicht bekannt gegeben hat. Sind diese Angaben unvollständig, handelt es sich um eine unwirksame Teilselbstanzeige. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anzeigende verrechnet oder nicht alle noch ausständigen Steuererklärungen abgibt.

Nur dann, wenn die Selbstanzeige vollständig ist und der Steuerhinterzieher alle ausständigen Steuerbeträge nachgezahlt hat, entgeht er einer Strafe wegen Steuerhinterziehung. Er erhält ein Schreiben, das die Wirksamkeit der Selbstanzeige bestätigt.

2. Schritt: Finanzamt setzt nachzuzahlende Steuerbeträge fest

Davor setzt sich auch das allgemeine Finanzamt mit der Selbstanzeige auseinander. Seine Aufgabe besteht darin, anhand der Angaben in der Selbstanzeige eine Neu- oder Erstveranlagung für die betroffenen Jahre vorzunehmen und die dazugehörigen Steuerbescheide nachträglich zu ändern. Auf den Anzeigenden kommen erhebliche Mehrausgaben zu, die die hinterzogenen Steuerbeträge, Zinsen gemäß § 233a AO, Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent und allenfalls auch Verspätungszuschläge enthalten.

Fehlen die notwendigen Angaben über die Höhe der Einkünfte, schätzt die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO. In Kombination mit der Schätzung legt das Finanzamt häufig einen Sicherheitszuschlag fest.

3. Schritt: Betroffener zahlt die hinterzogenen Steuerbeträge inklusive Zinsen nach

Erfüllt der Betroffene die Anforderungen einer straflosen Selbstanzeige, muss er die hinterzogenen Steuerbeträge nachzahlen, um straffrei zu sein. Zudem setzt die Straffreiheit gemäß § 371 Absatz 3 AO voraus, dass der Steuerpflichtige auch die Zinsen nach § 233a AO und die Hinterziehungszinsen entrichtet hat.

Das Finanzamt räumt dem Betroffenen regelmäßig eine Ein-Monatsfrist ein, innerhalb der er diese verrechneten Beträge begleichen muss. Kommt er dieser Zahlungspflicht fristgerecht nach, erfolgt die Beendigung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung. In der Folge erlangt der Betroffene die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit. Das vorherige Verfahren nimmt regelmäßig mehrere Monate in Anspruch und stellt daher für den Betroffenen eine große psychische Belastung dar.

Aus Sicht des Steuerhinterziehers ist eine Selbstanzeige erst dann sinnvoll, wenn er die nötigen finanziellen Mittel selbst aufbringen oder aus fremden Quellen beschaffen kann, um die hinterzogenen Steuern samt Zinsen zu begleichen. Andernfalls führt die Selbstanzeige nicht zum gewünschten Erfolg der Straffreiheit.


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