Solidaritätszuschlag soll weitgehend entfallen: Finanzielle Entlastung ab 2021

Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für knapp 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler entfallen. Für weitere 6,5 Prozent verringert sich dieser Zuschlag. Das bedeutet, dass insgesamt circa 96,5 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler finanzielle Erleichterungen spüren werden. Damit möchte die deutsche Bundesregierung die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen ab 2021 entlasten. Der dazugehörige Gesetzesentwurf muss erst beschlossen werden. Was bedeuten die geplanten Neuregelungen zur Rückführung des Solidaritätszuschlags für den Einzelnen?

Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für knapp 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler entfallen. Für weitere 6,5 Prozent verringert sich dieser Zuschlag. Das bedeutet, dass insgesamt circa 96,5 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler finanzielle Erleichterungen spüren werden. Damit möchte die deutsche Bundesregierung die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen ab 2021 entlasten. Der dazugehörige Gesetzesentwurf muss erst beschlossen werden. Was bedeuten die geplanten Neuregelungen zur Rückführung des Solidaritätszuschlags für den Einzelnen?

Freigrenze steigt ab 2021 deutlich

Aktuell liegt die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist, bei 972 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 1.944 Euro (Zusammenveranlagung). Diesen Grenzwert will die Bundesregierung nunmehr deutlich anheben. Damit wird kein Solidaritätszuschuss fällig, wenn die Lohn- und Einkommenssteuer

  • weniger als 16.956 Euro (Einzelveranlagung) beträgt oder
  • unter 33.912 Euro liegt (Zusammenveranlagung).

Demnach sollen ledige Arbeitnehmer, deren Bruttojahreseinkommen 73.874 Euro nicht übersteigt, ab 1. Januar 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Für Alleinverdiener, die in die Steuerklasse III fallen, wird der Solidaritätszuschlag bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro entfallen.

Milderungszone bei höheren Einkommen

Für Werte oberhalb dieser Freigrenze soll eine Milderungszone gelten, in der der Zuschlag mit steigender Einkommenshöhe schrittweise wächst. Der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird nur bei sehr hohen Einkommen fällig:

  • mehr als 96.409 Euro (Alleinstehende)
  • mehr als 192.818 Euro (Verheiratete Paare)

Diese Milderungszone stellt sicher, dass Personen, die die Freigrenze nur geringfügig überschreiten, den Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe tragen.

Beispiele für die Auswirkungen der Abschaffung des Soli

Diese drei Beispiele des Bundesfinanzministeriums zeigen, inwiefern das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages Alleinstehende, Ehepaare und Familien finanziell entlasten kann:

Beispiel 1: Alleinstehender Steuerzahler

Eine alleinstehende Person ohne Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen von 31.200 Euro profitiert mit einem Nettobetrag von 202 Euro.

Beispiel 2: Ehepaar ohne Kinder

Ein verheiratetes Paar ohne Kinder, das auf ein gemeinsames Einkommen von 74.400 Euro kommt, freut sich über einen zusätzlichen Nettobetrag von 565 Euro.

Beispiel 3: Familie mit zwei Kindern

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern, das ein Doppeleinkommen von 120.800 Euro erzielt, hat mit der Gesetzesänderung zum Solidaritätszuschlag 998 Euro mehr in der Geldbörse.

Kleine und mittelständische Unternehmer

Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages bringt auch für kleine und mittelständische Unternehmer eine finanzielle Entlastung. Dies gilt insbesondere für selbstständige Handwerker, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind und mit ihren Gewinnen der Einkommenssteuer unterliegen. Laut Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird der Solidaritätszuschlag für rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibende entfallen. Das sind etwa 370.000 Unternehmen. Weitere 6,8 Prozent (= 27.000 Gewerbetreibende) sollen teilweise entlastet werden.


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