Einige der seit Jahresbeginn 2017 in Kraft getretenen Neuerungen im Steuerrecht wirken sich ausgesprochen positiv auf Steuerpflichtige aus, da sie eine erhebliche Entlastung mit sich bringen. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die seit dem 1. Januar 2017 geltenden, erhöhten Steuerfreibeträge zu erwähnen. Dieser Beitrag stellt die Neuerungen bezüglich der ab 2017 geltenden steuerlichen Freibeträge dar. Auf diese Weise soll allen Steuerzahlern eine Orientierungshilfe gegeben werden, wo und wie durch die Nutzung von Steuerfreibeträgen Einsparungen erzielt werden können.
Einige der seit Jahresbeginn 2017 in Kraft getretenen Neuerungen im Steuerrecht wirken sich ausgesprochen positiv auf Steuerpflichtige aus, da sie eine erhebliche Entlastung mit sich bringen. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die seit dem 1. Januar 2017 geltenden, erhöhten Steuerfreibeträge zu erwähnen. Dieser Beitrag stellt die Neuerungen bezüglich der ab 2017 geltenden steuerlichen Freibeträge dar. Auf diese Weise soll allen Steuerzahlern eine Orientierungshilfe gegeben werden, wo und wie durch die Nutzung von Steuerfreibeträgen Einsparungen erzielt werden können. Betroffen von den ab 2017 geänderten Steuerfreibeträgen sind insbesondere folgende Bereiche:
Die in den jeweiligen Bereichen geltenden Freibeträge und Regelungen werden in den folgenden Abschnitten jeweils überblicksartig dargestellt.
Der steuerliche Grundfreibetrag ist definiert als der Jahreseinkommensbetrag, bis zu welchem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Nach §32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht erst ab diesem Betrag die Pflicht zur Zahlung der Einkommensteuer. Der ab 1. Januar 2017 anzuwendende Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt 8.820,00 €. Werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Steuerfreibeträge entsprechend die doppelte Summe von 17.640,00 €. Ab 2018 erfolgt eine Erhöhung der Beträge auf 9.000,00 €, bzw. bei gemeinsamer Veranlagung auf 18.000,00 €.
Auch der Kinderfreibetrag ist ab dem 1. Januar 2017 gestiegen, und zwar um 108,00 € auf 4.716,00 €. In diesem Bereich ist für 2018 eine weitere Anhebung geplant, so dass der Freibetrag zusätzlich um 72,00 € auf 4.788,00 € steigen soll. Ergänzt werden diese Regelung durch eine Erhöhung des Kindergelds um monatlich jeweils 2,00 € in den Jahren 2017 und 2018, womit dann für das erste und das zweite Kind die Beträge bei 192,00 € im Jahr 2017 und schließlich bei 194,00 € im Jahr 2018 liegen. Zudem steigt der Kinderzuschlag je Kind um 10,00 € auf 170,00 €.
Unterliegt ein Steuerpflichtiger gesetzlichen Unterhaltspflichten, so kann er die hiermit verbundenen Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Analog zum steuerlichen Grundfreibetrag steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag mit dem Jahr 2017 auf 8.820,00 €. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass der Maximalbetrag an Einkünften, die Unterhaltsberechtigte erzielen dürfen, nicht verändert wird und nach wie vor von allen Einkünften, die eine unterhaltsberechtigte Person bezieht, nur 624,00 € nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden.
Die als kalte Progression bezeichnete Steuermehrbelastung, die sich aus der fehlenden Anpassung der Eckwerte des progressiven Steuertarifs an die Inflationsrate ergibt, soll vermieden werden, indem mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression von 2014 Grundfreibetrag und Steuertarif entsprechend angepasst werden. Damit werden für das Jahr 2017 die Tarifeckwerte um die Höhe der geschätzten Inflation für 2016 (0,73%) angepasst. Eine entsprechende Anpassung ist auch für das Jahr 2018 zu erwarten, wobei der derzeit geschätzte Betrag von 1,65% noch korrigiert werden könnte.
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