Wer als Existenzgründer eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, muss sich früher oder später mit steuerrechtlichen Themen auseinandersetzen, denn je nach Art des Unternehmens werden Steuern erhoben, wie zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer oder Vor- und Umsatzsteuer. Die folgenden Ausführungen sollen Existenzgründern einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Steuerarten geben.
Wer als Existenzgründer eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, muss sich früher oder später mit steuerrechtlichen Themen auseinandersetzen, denn je nach Art des Unternehmens werden Steuern erhoben, wie zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer oder Vor- und Umsatzsteuer. Die folgenden Ausführungen sollen Existenzgründern einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Steuerarten geben. Insbesondere auf die Einkommenssteuer und die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Steuerfreibeträge soll hierbei näher eingegangen werden.
Grundsätzlich müssen Existenzgründer beachten, dass auf alle Umsätze und Gewinne, die durch eine unternehmerische Tätigkeit erzielt werden, Steuern erhoben werden. Selbstständige müssen im Allgemeinen unabhängig von der von ihnen gewählten Rechtsform Steuern zahlen. Die wichtigsten Steuerarten, die mit der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit zu beachten sind, sind die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer sowie die Vor- und Umsatzsteuer. In den folgenden Absätzen sind die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Steuerarten dargestellt:
Die Einkommenssteuer muss von allen natürlichen Personen entrichtet werden. Wenn Existenzgründer eine Personengesellschaft, also Einzelunternehmer, Kaufmann, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Offene Handelsgesellschaft, als Rechtsform wählen, ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn zu zahlen, den der Existenzgründer anteilig vom Unternehmensgewinn erhält. Wer mit seiner selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit Verluste erwirtschaftet, muss keine Einkommenssteuer zahlen.
Nicht versteuert werden muss der Gewinn, welcher unter dem sich jährlich erhöhenden Steuerfreibetrag liegt. Aktuell (Stand 2016) liegt dieser Grundfreibetrag bei 8.652,00 € für Ledige sowie bei 17.304,00 € pro Jahr für Verheiratete.
Für juristische Personen wird an Stelle der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer fällig. Damit unterliegen die von Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft erzielten Gewinne der Körperschaftssteuer. Hier sind zwei Arten der Steuerpflicht zu unterscheiden: Befindet sich der Unternehmenssitz im Inland, so besteht eine uneingeschränkte Körperschaftssteuerpflicht. Wenn sich dagegen Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmens im Ausland befinden und die Einkünfte im Inland erzielt werden, liegt eine eingeschränkte Pflicht zur Zahlung der Körperschaftssteuer vor. Für Selbstständige liegt der Steuersatz im Bereich der Körperschaftssteuer bei 15%.
Mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Betrieben und freien Berufen wird von allen inländischen Unternehmen und Einzelunternehmern die Gewerbesteuer erhoben. Diese wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben, in welcher der Existenzgründer seinen Unternehmenssitz anwendet. Da diese Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ausfällt, können Gründer durch die kluge Wahl ihres Firmensitzes mitunter hohe jährliche Beträge einsparen.
Unternehmer und Selbstständige müssen grundsätzlich die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt abgeführt wird, in Rechnung stellen. Auf fast alle Produkte beträgt der Steuersatz 19%, der ermäßigte Steuersatz, welcher unter anderem auf Lebensmittel anzusetzen ist, liegt bei derzeit 7%. Wenn Existenzgründer und Selbstständige Waren oder Dienstleistungen als Vorleistungen bezieht, so können sie die darauf berechnete Umsatz- oder Mehrwertsteuer als Vorsteuer von der von ihnen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.
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