Wer über eine Existenzgründung als Selbständiger nachdenkt, sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit ausführlich mit den zu zahlenden Steuern auseinandersetzen. Als Steuerarten sind vor allem die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer sowie die und Umsatzsteuer besonders relevant. Welche und wie viele Steuern der Selbstständige ab wann zu zahlen hat, hängt von der jeweils gewählten Rechtsform ab.
Wer über eine Existenzgründung als Selbständiger nachdenkt, sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit ausführlich mit den zu zahlenden Steuern auseinandersetzen. Als Steuerarten sind vor allem die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer sowie die und Umsatzsteuer besonders relevant. Welche und wie viele Steuern der Selbstständige ab wann zu zahlen hat, hängt von der jeweils gewählten Rechtsform ab.
Einzelunternehmer, Kaufmänner sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Offene Handelsgesellschaften (OHG) zählen zu den Personengesellschaften und unterliegen der Steuerpflicht für Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer. Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen jeweils anteilig zustehenden Gewinn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und entsprechend versteuern. Häufig regelt ein Gesellschaftsvertrag die Gewinnanteile. Wie viel Einkommensteuer der Selbständige zahlt, hängt somit von seinem Anteil am Gewinn der Gesellschaft ab und unterliegt einem progressiv ansteigenden Steuersatz. Auf die Summe der Einkommensteuer wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben. Es gelten die für die Einkommensteuer maßgeblichen Freibeträge.
Falls die Personengesellschaft als Gewerbe gemeldet ist, so ist die Gewerbesteuer zu entrichten. Sie bemisst sich nach dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, wobei ein Freibetrag von 24.500 € geltend gemacht werden kann und die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen ist. Zudem ist eine Personengesellschaft wie jede andere Unternehmensform umsatzsteuerpflichtig. In der Regel wird ein Steuersatz von 19%, bei einzelnen Ausnahmen von 7%, auf die erzielten Umsätze erhoben. Hierauf ist Vorsteuer anrechenbar, d.h. die auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen vorab gezahlte Umsatzsteuer.
Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind Kapitalgesellschaften und unterliegen der Körperschaftsteuer, der Abgeltungsteuer sowie der Umsatzsteuer. Die Körperschaftsteuer in Höhe von 15% entfällt auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer fällig. Wenn eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt, wird zudem eine Abgeltungssteuer von 25% fällig, wobei auch hier zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuersumme erhoben wird. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. ausnahmsweise 7% auf die erzielten Umsätze ist auch von Kapitalgesellschaften zu entrichten.
Freiberuflich tätige Selbständige sind primär von der Steuerpflicht für Einkommensteuer sowie Vor- und Umsatzsteuer betroffen. Die Einkommenssteuer betrifft die persönlichen Einkunftsquellen, also den Gewinn des Freiberuflers. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung kann der Freiberufler Betriebsausgaben wie Firmenfahrzeug, Arbeitszimmer, Bewirtung, Geschenke und Werbekosten geltend machen. Zu beachten ist auch hier, dass auf die Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben und Freibeträge geltend gemacht werden können.
Selbstständige müssen auch als Freiberufler eine Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. in Ausnahmefällen 7% zahlen.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)