Unzählige Branchen sind von den starken Einschränkungen während der Corona-Krise betroffen. Heftige Umsatzeinbrüche und offene Rechnungen führen zu Liquiditätsengpässen bis hin zur drohenden Insolvenz. Um die Wirtschaft zu unterstützen und die Liquidität zu schonen, hat die Regierung Erleichterungen in Hinblick auf Steuerzahlungen auf den Weg gebracht. Mit Steuerstundungen können Unternehmen einen zeitlichen Aufschub realisieren.
Unzählige Branchen sind von den starken Einschränkungen während der Corona-Krise betroffen. Heftige Umsatzeinbrüche und offene Rechnungen führen zu Liquiditätsengpässen bis hin zur drohenden Insolvenz. Um die Wirtschaft zu unterstützen und die Liquidität zu schonen, hat die Regierung Erleichterungen in Hinblick auf Steuerzahlungen auf den Weg gebracht. Mit Steuerstundungen können Unternehmen einen zeitlichen Aufschub realisieren, sofern sie unmittelbar und nicht unerheblich unter der Corona-Pandemie leiden (vgl. Schreiben des BMF vom 19. März 2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002).
Die meisten Selbstständigen und Unternehmer zahlen Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschafts- und/oder Gewerbesteuer. Sinken die Einkünfte infolge der Corona-Pandemie, können Unternehmer ihre Steuervorauszahlungen einfach auf der Basis einer neuen Schätzung der Einkünfte für das laufende Jahr heruntersetzen lassen.
Hierfür ist ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt ausreichend, mit dem der Steuerpflichtige mitteilt, auf welche Höhe die Vorauszahlungen bzw. der Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer gesenkt werden soll und ab welchem Datum diese Änderungen angestrebt werden.
Hinweis: Unter Umständen können Vorauszahlungen für 2020 sogar vollständig ausgesetzt werden. Dies erfordert allerdings eine konkretere Darlegung der Situation des Unternehmens.
Steuerforderungen, die jetzt bereits fällig sind oder es im Laufe des Jahres werden, können auf Antrag gestundet werden. Somit kann der Zeitpunkt der Zahlung ohne Sanktionen nach hinten geschoben werden, ohne dass hierbei Säumniszuschläge oder Zinsen anfallen würden. Dies kann die Liquidität erheblich schonen.
Im ebenfalls formlos zu stellenden Antrag sollten die folgenden Angaben nicht fehlen:
Grundsätzlich sind die Finanzämter dazu angehalten, Stundungsanträge unter erleichterten Anforderungen zu bewilligen. Es kann jedoch dennoch sinnvoll sein, die zum Stundungsantrag führenden Umstände zumindest im Groben darzulegen, beispielsweise durch weggefallene Kundenaufträge, geschlossene Ladengeschäfte, ausgebliebene Zahlungen von Kunden oder Tätigkeitsverbote.
Die Finanzämter sind angehalten, bis zum 31. Dezember 2020 darauf zu verzichten, säumige Steuerschulden zu vollstrecken. Dies betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer und auch die Umsatzsteuer. Soweit in diesem Zeitraum Säumniszuschläge anfallen würden, sind diese den Steuerpflichtigen zu erlassen.
Die bayerischen Finanzbehörden haben Antragsformulare bereitgestellt, die die Beantragung von Steuererleichterungen in Zeiten der Corona-Krise erleichtern sollen. Da der Antrag nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, kann dieser Antrag problemlos auch für andere Bundesländer genutzt werden:
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