Aus einer vermeintlichen Kleinigkeit wird schnell eine richtige Steuerhinterziehung mit allen entsprechenden Folgen. Doch wird man für die private Büromaterial-Rechnung, die als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde, gleich vor den Richter gezerrt? Es ist vor allem der Vorsatz, der über die Art und den Umfang der Bestrafung unterscheidet.
Aus einer vermeintlichen Kleinigkeit wird schnell eine richtige Steuerhinterziehung mit allen entsprechenden Folgen. Doch wird man für die private Büromaterial-Rechnung, die als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde, gleich vor den Richter gezerrt? Es ist vor allem der Vorsatz, der über die Art und den Umfang der Bestrafung unterscheidet.
Gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) liegt eine Steuerstraftat in diesen Fällen vor:
Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Die ersten zwei Tatbestandsmerkmale sind in den meisten Fällen recht eindeutig belegbar. Schwieriger wird es schon beim Vorsatz, hier handelt es sich häufig um eine Auslegungssache. Unterlag der Steuerpflichtige einem Irrtum, kann sich dies ggf. auf das Strafmaß auswirken:
Die kleine Schwester der Steuerhinterziehung ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Von Leichtfertigkeit spricht man, wenn der Steuerpflichtige besonders nachlässig war und die Sorgfalt außer Acht gelassen, die man von ihm erwarten kann. Dabei werden sowohl der Umfang seiner steuerlichen Verpflichtungen als auch seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einbezogen. Hier stellt sich die Frage, inwiefern dem Steuerpflichtigen hätte auffallen müssen, dass Steuern verkürzt werden.
Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung wird kein Steuerstrafverfahren eröffnet. Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Hierfür ist jedoch nicht das Gericht, sondern die Straf- und Bußgeldstelle der zuständigen Finanzbehörde zuständig. Es erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und man gilt nicht als vorbestraft.
Doch wie unterscheidet man nun, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorliegt? Ein Beispiel soll die Unterscheidung verdeutlichen:
Ein selbstständiger Unternehmer gibt seine Steuererklärung nicht pünktlich ab, sondern erst fünf Monate zu spät. Er verkürzt Steuern, indem er seine steuerrelevanten Daten nicht pünktlich einreicht. Wird nun eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung geahndet? Dies hängt ganz von den Beweggründen ab:
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