Von jedem Erbe möchte das Finanzamt seinen Anteil abhaben. Die Erben stehen hier regelmäßig vor der Frage, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfallen wird. Sie lässt sich beantworten, indem sie einen Blick auf die Freibeträge in ihrer Steuerklasse werfen.
Von jedem Erbe möchte das Finanzamt seinen Anteil abhaben. Die Erben stehen hier regelmäßig vor der Frage, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfallen wird. Sie lässt sich beantworten, indem sie einen Blick auf die Freibeträge in ihrer Steuerklasse werfen.
Die grundsätzlichen Freibeträge richten sich nach der Steuerklasse der Erben. Gemeint ist nicht die Lohnsteuerklasse, denn für die Erbschaftssteuer gelten abweichende Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Erben richten:
Erben |
Freibetrag in Euro |
Steuerklassen |
Ehegatte, eingetragene Lebenspartner |
500.000 |
Steuerklasse I |
Kinder (und Enkel, wenn ein Kind bereits verstorben ist) |
400.000 |
Steuerklasse I |
Enkel, Kinder von Stiefkindern |
200.000 |
Steuerklasse I |
Eltern, Großeltern |
100.000 |
Steuerklasse I |
Alle anderen verwandten Erben (z. B. Geschwister) |
20.000 |
Steuerklasse II |
Nicht verwandte Erben |
20.000 |
Steuerklasse III |
Erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemäß Testament beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro, so muss er abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro nur 100.000 Euro versteuern.
Ehepartner und Kinder können für ihre Erbschaft nicht nur diese Freibeträge bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen, sondern auch den sogenannten Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Für den Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner beträgt dieser im Erbrecht 256.000 Euro. Für Kinder wird der Freibetrag nach dem Alter gestaffelt gewährt:
Nach dem 27. Geburtstag entfallen diese Freibeträge vollständig. Die Freibeträge werden für das Erbe anteilig gekürzt, sofern eine andere Hinterbliebenenversorgung zum Tragen kommt (z. B. eine Waisenrente oder eine zu kapitalisierende Versorgung wie eine Witwenrente oder eine Betriebsrente).
In § 13 ErbStG ist geregelt, dass für bestimmte bewegliche Güter eine sachliche Steuerbefreiung vorliegen kann. Hierzu gehören:
Das Erbrecht unterstützt die Erben dabei, die Erbschaftssteuer zu senken. Bei der Ermittlung der Steuern sollten sie stets alle verfügbaren Freibeträge für die Erbschaftssteuer kennen und anwenden.
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