Viele Ehepartner haben den Wunsch, im Todesfall den jeweils anderen Partner als Alleinerben einzusetzen und nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehepartners die Kinder erben zu lassen. Sie entscheiden sich daher für das sogenannte Berliner Testament. Dabei wird der überlebende Ehepartner im Todesfall des anderen Partners zum Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zum Schlusserben bestimmt. Eine Alternative, die die Nachteile des Berliner Testaments ausmerzt, ist das sogenannte Supervermächtnis.
Die Idee des Berliner Testaments besteht darin, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern und ihm wirtschaftlichen Handlungsspielraum zu geben. Demnach kann dieser als Alleinerbe über den Nachlass verfügen, weil er den Erbteil der Kinder nicht auszahlen muss. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners wird der Nachlass auf die Kinder übertragen, die als Schlusserben bedacht wurden.
Das Berliner Testament hat aber steuerrechtliche Nachteile. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachlass die Höhe des Ehegattenfreibetrages von 500.000 Euro übersteigt. Der überlebende Ehepartner kann diesen Steuerfreibetrag nur maximal in dieser Höhe nutzen. Für den diesen Höchstbetrag übersteigenden Vermögensanteil ist Erbschaftsteuer zu zahlen. Gleichzeitig hätten die Kinder nach dem Tod jedes Elternteils jeweils einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es sinnvoll, diese Kinderfreibeträge auch beim Tod des ersten Ehepartners zu nutzen. Dies lässt sich mit einem sogenannten Supervermächtnis umsetzen, das die Kinder einbezieht und zugleich die Stellung des überlebenden Ehepartners stärkt.
Als Zweckvermächtnis im Sinne von § 2156 BGB lässt das Supervermächtnis dem Erben (überlebendem Ehepartner) mehr Handlungsspielraum, was die Art und den Zeitpunkt der Auszahlung des Vermächtnisses betrifft. Der Erblasser kann ein solches Vermächtnis anordnen, dessen Zweck (zum Beispiel: Ausnutzung des erbschaftsteuerlichen Kinderfreibetrags von 400.000 Euro) bestimmen und die Vermächtnisnehmer festlegen. Der überlebende Ehepartner kann sodann entscheiden, wie er dieses Vermächtnis erfüllt.
Wie funktioniert ein Supervermächtnis und wie sollte es gestaltet sein?
Beispiel: A stirbt und hinterlässt seine Frau B und seine Tochter C
B ist nach dem Tod ihres Gatten A Alleinerbin. Allerdings wird das geerbte Vermögen mit einem Vermächtnis zugunsten der Tochter C in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags (= 400.000 Euro) belastet. Dieses Vermächtnis schmälert den Vermögenswert und mindert die Steuerlast. Als Alleinerbin kann B zunächst weiterhin über den Nachlass verfügen, weil sie das Vermächtnis nicht sofort nach dem Tod von A, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen muss. C ist Vermächtnisnehmerin und bekommt einen Nachlassteil als Vermächtnis (Immobilie, Geld), ohne Erbin zu sein. Sie kann den Freibetrag für den Erwerb von ihrem Vater A nutzen und erspart sich die Erbschaftsteuer. Nach dem Tod der Mutter A würde ihr wieder ein Freibetrag von 400.000 Euro zustehen.
Ein Supervermächtnis kann dabei helfen, Steuernachteile zu verhindern. Dieses Instrument ist jedoch steuerrechtlich nicht unumstritten. Deshalb ist es wichtig, das Supervermächtnis inhaltlich ausreichend zu konkretisieren. Rechtsprechung und Finanzverwaltung erkennen regelmäßig höchstens einen dreijährigen Zeitraum an, um das Vermächtnis zu erfüllen. Die Finanzbehörden sprechen sich insbesondere dagegen aus, das Vermächtnis erst zum Todeszeitpunkt des zweiten Ehepartners umzusetzen. Sie sehen darin einen Gestaltungsmissbrauch.
Damit das Finanzamt das Supervermächtnis anerkennt, ist es daher wichtig, einige Punkte genau festzulegen:
Die sicherste Variante besteht darin, dass der Erblasser selbst die Rahmenbedingungen des Supervermächtnisses anordnet und den Fälligkeitstermin bestimmt (zum Beispiel ein Jahr nach dem Ableben des zuerst verstorbenen Ehepartners).
Ein inhaltlich klar gestaltetes Supervermächtnis erweist sich als sinnvoll, weil sich die herkömmlichen Steuernachteile des Berliner Testaments vermeiden lassen. Es ermöglicht dem überlebenden Ehepartner mehr Verfügungsfreiheit. Der Erblasser muss bei der Testamentserstellung noch nicht genau festschreiben, welche Vermögenswerte an welche Person übergehen sollen.
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