Kleine und große Investitionen sollen Unternehmer, Handwerker und Selbständige auch 2020 fit für eine geschäftliche Zukunft machen und natürlich „den Laden am Laufen halten“. Für Investitionen und Einkäufe, die im Betrieb benötigt werden, gibt es klare gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf die Buchhaltung. Auch im Jahr 2020 lohnt ein Blick auf die aktuellen AfA-Tabellen und in die neuen Poolabschreibungen, die seit 2018 gelten.
Kleine und große Investitionen sollen Unternehmer, Handwerker und Selbständige auch 2020 fit für eine geschäftliche Zukunft machen und natürlich „den Laden am Laufen halten“. Für Investitionen und Einkäufe, die im Betrieb benötigt werden, gibt es klare gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf die Buchhaltung. Auch im Jahr 2020 lohnt ein Blick auf die aktuellen AfA-Tabellen und in die neuen Poolabschreibungen, die seit 2018 gelten.
Ob Maschinen, Literatur, Büromöbel oder Computer – die notwendige Grundausstattung eines Unternehmens, Handwerkers oder Freiberuflers stellt eine Betriebsausgabe dar. Allerdings können nur wenige Anlagegüter sofort abgeschrieben werden. Das Einkommensteuergesetz EStG regelt die Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Im § 7 Abs. 1 EStG ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer festgelegt. Die sogenannten AfA-Tabellen definieren diese regelmäßige Nutzungsdauer.
Man unterscheidet grob:
Sehr geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 250 Euro
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1000 Euro
Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 1000 Euro
Es gilt immer der Nettowert des Wirtschaftsgutes. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Selbständige können den Bruttowert abschreiben.
Anlagegüter mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von unter 250 Euro können im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden. Eine Aufnahme ins Inventar oder die Anlageliste ist nicht notwendig. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Abschreibung über die Nutzungsdauer. Wegen des enormen Aufwandes ist davon aber abzuraten.
Seit 2018 gelten für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ mit einem Netto-Warenwert von unter 1.000 Euro neue Regelungen, welche in § 6 EStG zu finden sind. Sie eröffnen zwei unterschiedliche Optionen der Abschreibung:
Sofortige Abschreibung bei einem Netto-Warenwert bis maximal 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG) bzw. Brutto-Warenwert bis 952 Euro
Abschreibung über fünf Jahre als Teil eines Sammelpostens „2020“ für Wirtschaftsgüter, die betrieblich notwendig, beweglich, abnutzbar und für sich alleine nutzbar sind (§ 6 Abs. 2a EStG) bis zu einem Netto-Warenwert von 1.000 Euro
Man muss sich für eine der beiden Methoden entscheiden. Wer einen Sammelposten bildet, muss alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1000 Euro dort aufnehmen. Das gilt dann auch für Anlagegüter mit einem Netto-Wert unter 800 Euro, der ohne Poolabschreibung direkt zu 100 Prozent abschreibbar wäre.
Eine solche Poolabschreibung ist empfehlenswert, um geringwertige Wirtschaftsgüter mit einer langen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle schneller abzuschreiben oder die Betriebsausgaben in die Folgejahre zu strecken, um so den Gewinn und möglicherweise die Steuern zu senken.
Für Investitionsgüter mit einem Netto-Anschaffungs- oder Herstellungswert über 1.000 Euro greift § 7 Abs. 1 EStG unverändert. Sie müssen mit einer Laufzeit gemäß AfA-Tabelle abgeschrieben werden. Diese Tabellen werden regelmäßig überarbeitet. Bei der Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2020 lohnt deshalb eine Überprüfung der aktuellen Angaben für alle neu zu beginnenden Abschreibungen. Bereits bestehende Abschreibungen laufen unverändert weiter.
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