Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Doch selbst wenn Steuerstraftäter zur Vernunft kommen, sind sie längst nicht automatisch aus dem Schneider: Die Verjährung bei der Einkommensteuer bestimmt darüber, ob sie straf- und steuerrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Wichtig: Für das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Betroffene zwar noch mit einer Nachzahlung der hinterzogenen Steuer rechnen müssen, aber strafrechtlich nicht mehr belangt werden können.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Doch selbst wenn Steuerstraftäter zur Vernunft kommen, sind sie längst nicht automatisch aus dem Schneider: Die Verjährung bei der Einkommensteuer bestimmt darüber, ob sie straf- und steuerrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Wichtig: Für das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Betroffene zwar noch mit einer Nachzahlung der hinterzogenen Steuer rechnen müssen, aber strafrechtlich nicht mehr belangt werden können.
Im Steuerrecht lassen sich drei verschiedene Verjährungsfristen für die Steuererklärung unterscheiden:
Das Recht sieht vor, dass die Frist jeweils am 31. Dezember des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Steuererklärung an das Finanzamt abgegeben wurde. Wurde die Steuerhinterziehung beispielsweise im Jahr 2016 begangen, die betreffende Steuererklärung aber erst am 15. Juli 2018 abgegeben, so beginnt die Verjährungsfrist auch erst am 31. Dezember 2018 zu laufen. Bei einer Verjährungsfrist von zehn Jahren wäre der Steuerpflichtige somit nach Ablauf des Jahres 2029 sicher vor einer Nachzahlung der Steuern.
Abgesehen vom steuerlichen Recht kommt bei einer Steuerhinterziehung vor Ablauf der Verjährungsfrist auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht. Die Verjährung dauert bei normalen Steuerstraftaten fünf Jahre. Bei „besonders schweren Fällen“ (Steuerhinterziehung ab 50.000 Euro, Verschweigen von Einnahmen ab 100.000 Euro Nachzahlung von Steuern) gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren. Zudem ist in diesen Fällen im Regelfall eine Geldstrafe nicht mehr ausreichend, sodass auch Freiheitsstrafen verhängt werden können.
Abweichend zum Steuerrecht beginnt im Strafrecht die Verjährung nicht mit dem Jahresende zu laufen, sondern auf den Tag genau mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Wird aufgrund einer unkorrekten Steuererklärung ein falscher Steuerbescheid erlassen, läuft die Frist ab dem Zugang des Steuerbescheids. Wird eine erforderliche Steuererklärung nicht abgegeben, so läuft die Verjährung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Steuerbescheid zugestellt worden wäre, wenn die Steuererklärung rechtzeitig abgegeben worden wäre.
Vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ist ein Steuerhinterzieher niemals sicher, weder vor einer strafrechtlichen Verfolgung noch vor einer Nachzahlung der Steuern. Solange die Steuerstraftat noch nicht vom Finanzamt oder einem Steuerprüfer aufgedeckt wurde, sollte deshalb die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in Betracht gezogen werden. Um die Strafbefreiung nicht durch einen Formfehler zu gefährden, sollte dabei stets die Unterstützung eines spezialisierten Steuerberaters hinzugezogen werden.
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