Gesellschafterdarlehen wirken auf den ersten Blick unkompliziert – doch fehlende Verträge oder eine unpassende Verzinsung können schnell zu steuerlichen Stolperfallen führen. Dieser Artikel zeigt, warum marktübliche Zinsen und klare schriftliche Vereinbarungen unverzichtbar sind und welche steuerlichen Konsequenzen ohne sie drohen.
Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen, spricht man von einem Gesellschafterdarlehen. Wie bei jedem anderen Darlehen stehen dem Darlehensgeber bzw. Gesellschafter üblicherweise Zinsen als Gegenleistung für die Geldüberlassung zu.
In der Praxis wird dieser Aspekt jedoch häufig übersehen, sodass Gesellschafterdarlehen nicht selten ohne Verzinsung oder ohne schriftliche Vereinbarung gewährt werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn solche Darlehen faktisch entstehen, z. B. durch ein Stehenlassen von Forderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
Aus steuerlicher Sicht ist bei Gesellschafterdarlehen grundsätzlich Folgendes zu beachten:
a) Gefahr der Umqualifizierung in eine verdeckte Einlage
Liegt weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vor noch eine Verzinsung, kann das Darlehen steuerlich in eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft umqualifiziert werden. Bei einem späteren Verkauf der Anteile bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft wird die Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt. Dies führt dazu, dass ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung um den Darlehensbetrag gemindert bzw. ein Verlust um diesen Betrag erhöht wird.
b) Mögliche steuerpflichtige Einlagenrückgewähr
Bei einer Rückzahlung des Betrags an den Gesellschafter liegt gegebenenfalls eine Rückzahlung von Einlagen vor. Aufgrund der steuerlichen Ausschüttungsfiktion handelt es sich bei der Einlagenrückgewähr aus Sicht des Gesellschafters um eine steuerpflichtige Dividende, sofern zu diesem Zeitpunkt noch ausschüttbare Gewinne in der Gesellschaft vorhanden sind.
Werden Zinsen vereinbart, die den marktüblichen Zins übersteigen, kann es sich bei der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem marktüblichen Zins um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handeln.
Die Folgen:
Im Fall von Gesellschafterdarlehen ist grundsätzlich zu empfehlen, diese vor Auszahlung des Darlehensbetrages schriftlich zu vereinbaren.
Eine ordnungsgemäße Vereinbarung umfasst insbesondere:
Nur so lässt sich vermeiden, dass das Darlehen steuerlich anders – und möglicherweise nachteilig – eingeordnet wird.
Sie interessieren sich für weitere Informationen zum Thema Erbschaft? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)