Verzinsung von Gesellschafterdarlehen: Steuerliche Risiken und Gestaltungsempfehlungen für GmbH-Gesellschafter

15. November 2025

Gesellschafterdarlehen wirken auf den ersten Blick unkompliziert – doch fehlende Verträge oder eine unpassende Verzinsung können schnell zu steuerlichen Stolperfallen führen. Dieser Artikel zeigt, warum marktübliche Zinsen und klare schriftliche Vereinbarungen unverzichtbar sind und welche steuerlichen Konsequenzen ohne sie drohen.

Verzinsung von Gesellschafterdarlehen

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen, spricht man von einem Gesellschafterdarlehen. Wie bei jedem anderen Darlehen stehen dem Darlehensgeber bzw. Gesellschafter üblicherweise Zinsen als Gegenleistung für die Geldüberlassung zu.

In der Praxis wird dieser Aspekt jedoch häufig übersehen, sodass Gesellschafterdarlehen nicht selten ohne Verzinsung oder ohne schriftliche Vereinbarung gewährt werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn solche Darlehen faktisch entstehen, z. B. durch ein Stehenlassen von Forderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.

Aus steuerlicher Sicht ist bei Gesellschafterdarlehen grundsätzlich Folgendes zu beachten:

1. Kein schriftlicher Vertrag, keine Verzinsung

a) Gefahr der Umqualifizierung in eine verdeckte Einlage

Liegt weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vor noch eine Verzinsung, kann das Darlehen steuerlich in eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft umqualifiziert werden. Bei einem späteren Verkauf der Anteile bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft wird die Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt. Dies führt dazu, dass ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung um den Darlehensbetrag gemindert bzw. ein Verlust um diesen Betrag erhöht wird.

b) Mögliche steuerpflichtige Einlagenrückgewähr

Bei einer Rückzahlung des Betrags an den Gesellschafter liegt gegebenenfalls eine Rückzahlung von Einlagen vor. Aufgrund der steuerlichen Ausschüttungsfiktion handelt es sich bei der Einlagenrückgewähr aus Sicht des Gesellschafters um eine steuerpflichtige Dividende, sofern zu diesem Zeitpunkt noch ausschüttbare Gewinne in der Gesellschaft vorhanden sind.

2. Zu hohe Zinsen

Werden Zinsen vereinbart, die den marktüblichen Zins übersteigen, kann es sich bei der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem marktüblichen Zins um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handeln.

Die Folgen:

  • Die Gesellschaft ist gegebenenfalls verpflichtet, auf diesen Betrag Kapitalertragsteuer einzubehalten.
  • Beim Gesellschafter liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

Empfehlung: Gestaltung von Gesellschafterdarlehen

Im Fall von Gesellschafterdarlehen ist grundsätzlich zu empfehlen, diese vor Auszahlung des Darlehensbetrages schriftlich zu vereinbaren.

Eine ordnungsgemäße Vereinbarung umfasst insbesondere:

  • die Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung,
  • die Festlegung der Rückzahlbarkeit des Darlehens,
  • klare vertragliche Rahmenbedingungen.

Nur so lässt sich vermeiden, dass das Darlehen steuerlich anders – und möglicherweise nachteilig – eingeordnet wird.

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