Wie wirkt sich ein Nießbrauch steuerlich aus – und warum lässt sich sein Wert nicht immer vollständig abziehen? Wer Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, erwartet oft eine steuerliche Entlastung. Doch bei teilweiser Steuerfreiheit – etwa nach § 13d ErbStG – greift eine wichtige Einschränkung. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie der Kapitalwert des Nießbrauchs tatsächlich behandelt wird und was das für die Steuerlast bedeutet.
Schenkungen im Sinne des § 7 ErbStG können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Schenkungsteuer befreit sein. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die Steuerbefreiung für vermietete Wohnimmobilien gemäß § 13d Abs. 1 und 3 ErbStG. Nach dieser Vorschrift wird bei der Bewertung solcher Immobilien nur 90 % des Grundstückswerts angesetzt, was zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt.
Wird eine solche begünstigte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen, reduziert sich der steuerpflichtige Erwerb um den Kapitalwert des Nießbrauchs. Die Berechnung dieses Kapitalwerts erfolgt nach § 14 BewG, indem der Jahreswert der Nutzung mit einem altersabhängigen Vervielfältiger multipliziert wird. Der Jahreswert entspricht dabei in der Regel den jährlichen Mieteinnahmen abzüglich der vom Nießbraucher zu tragenden Kosten.
Allerdings wird dieser Abzug durch § 10 Abs. 6 ErbStG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen Schulden oder Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gegenständen stehen, die nicht oder nur teilweise der Besteuerung unterliegen, nur anteilig abgezogen werden. Im Falle einer teilweisen Steuerbefreiung, wie sie § 13d ErbStG vorsieht, bedeutet dies, dass auch der Kapitalwert des Nießbrauchs nur im Verhältnis der steuerpflichtigen Quote abgezogen werden kann. Bei einer 90 %igen Steuerpflichtigkeit der Immobilie ist folglich auch nur 90 % des Nießbrauchswerts abzugsfähig.
Angenommen, eine vermietete Immobilie mit einem Steuerwert von 1.000.000 € wird unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 300.000 €. Aufgrund der Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG wird der Immobilienwert auf 900.000 € reduziert. Entsprechend ist auch nur 90 % des Nießbrauchswerts, also 270.000 €, abzugsfähig. Die steuerpflichtige Bereicherung beträgt somit 900.000 € - 270.000 € = 630.000 €.
Diese Regelung gilt nicht nur für direkte Grundstücksschenkungen, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, deren Vermögen aus solchen begünstigten Immobilien besteht. Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen, ist ebenfalls nur der anteilige Abzug des Nießbrauchswerts möglich. Dies basiert auf dem Transparenzprinzip, wonach das Vermögen der Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird.
Das Transparenzprinzip wurde durch die Einführung des § 2a ErbStG gesetzlich verankert. Diese Vorschrift stellt klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften (auch nach Einführung des MoPeG) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand gelten und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen behandelt wird. Somit wird bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen das zugrunde liegende Vermögen der Gesellschaft, wie beispielsweise Immobilien, den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Gesellschaftsanteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts keine Schenkung an den bisherigen Eigentümer (Nießbrauchsberechtigten) vorliegt. Anders verhält es sich beim Zuwendungsnießbrauch, bei dem einem Dritten ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wird, ohne dass dieser das Eigentum an dem Schenkungsgegenstand erwirbt. In diesem Fall liegt eine steuerliche Schenkung des Grundstücks an den neuen Eigentümer und eine Schenkung des Nießbrauchs an den Nießbrauchsberechtigten vor. Für den neuen Eigentümer wirkt sich der Nießbrauch ggfs. nur teilweise steuerlich mindernd aus, weil die Schenkung teilweise steuerbefreit ist. Der Nießbrauchsberechtigte hat die Zuwendung des Nießbrauches dennoch in vollem Umfang zu versteuern.
Die steuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten im Kontext teilweiser Steuerbefreiungen erfordert eine sorgfältige Prüfung. Insbesondere ist zu beachten, dass der Abzug des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts entsprechend der steuerpflichtigen Quote des übertragenen Vermögens erfolgt. Dies gilt sowohl für direkte Grundstücksschenkungen als auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften. Die gesetzliche Verankerung des Transparenzprinzips durch § 2a ErbStG stellt sicher, dass die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften trotz zivilrechtlicher Änderungen konsistent bleibt.
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