Von 19 auf 16 Prozent: Ab 1. Juli 2020 sinkt die Mehrwertsteuer

05. Juni 2020
Tags: Allgemein

Am 3. Juni 2020 beschloss der Koalitionsausschuss, dass die deutsche Wirtschaft mit einem 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturprogramm angekurbelt werden soll. Ein interessanter, aber durchaus nicht umstrittener Punkt ist die Senkung der Mehrwertsteuer.

Am 3. Juni 2020 beschloss der Koalitionsausschuss, dass die deutsche Wirtschaft mit einem 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturprogramm angekurbelt werden soll. Ein interessanter, aber durchaus nicht umstrittener Punkt ist die Senkung der Mehrwertsteuer.

Die wichtigsten Fakten rund um die Mehrwertsteuersenkung

Zur Mehrwertsteuersenkung sollten Sie folgende Fakten kennen:

  • Gültigkeit: Die Mehrwertsteuersenkung ist vorerst begrenzt auf die Zeit zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020
  • Höhe der Senkung: Der reguläre Umsatzsteuersatz, der derzeit bei 19 Prozent liegt, sinkt auf zukünftig 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz liegt aktuell noch bei 7 Prozent und sinkt auf 5 Prozent.
  • Gastronomie: Da ja bereits im Vorfeld beschlossen wurde, dass auf Speisen – egal ob vor Ort verzehrt oder mitgenommen – nur noch der ermäßigte Steuersatz zu zahlen ist, gilt in der Gastronomie ab 1. Juli 2020 ein Steuersatz von 5 Prozent auf Speisen und 16 Prozent auf Getränke.

Ersparnis weitergeben oder höhere Marge ausnutzen?

Der Gesetzgeber sieht die Mehrwertsteuersenkung als Werkzeug, um durch günstigere Preise den Konsum anzukurbeln – und hält die Unternehmer deshalb an, die Preisersparnis an die Endkunden weiterzugeben. Eine Pflicht hierfür besteht allerdings nicht. Es gibt nun zwei Szenarien zu überdenken:

  • Ersparnis weitergeben: Der Unternehmer senkt die Preise analog zur Mehrwertsteuersenkung. Durch niedrigere Preise werden Kaufanreize gesetzt und die Umsätze können steigen. Allerdings muss er seinen Kunden ab Januar nach Rückkehr zur 19 Prozent Umsatzsteuer eine Preiserhöhung auf das vorherige Niveau kommunizieren.
  • Marge erhöhen: Von der Coronakrise gebeutelte Unternehmer werden vielleicht auch auf die Idee kommen, die Preise auf dem aktuellen Niveau zu belassen und so durch die geringere Mehrwertsteuer ihre Marge zu erhöhen. Möglicherweise könnte diese Variante bei den Endkunden weniger gut ankommen.

Steuerliche Fallstricke durch die Mehrwertsteuersenkung

Mit der Mehrwertsteuersenkung geht ein enormer bürokratischer Aufwand einher. Umgestellt werden müssen nicht nur die Preise, sondern auch die Preisauszeichnung, Rechnungs- und Angebotsformulare sowie weitere Schriftstücke, in denen der Steuersatz vorkommt. Des Weiteren gibt es einige steuerliche Fallstricke, die Unternehmer jetzt beachten sollten:

  • Gutscheine: Gutscheine waren für viele Selbstständige während der vergangenen Monate der rettende Strohhalm. Haben sie für Einzweckgutscheine gemäß § 3 Abs. 14 UStG bereits 19 Prozent Umsatzsteuer abgeführt, müssen sie bei der Einlösung ab dem 1. Juli 2020 eine Vorsteuerberichtigung vornehmen, weil der Mehrwertsteuersatz dann nur noch 16 Prozent beträgt. Um diesem Problem vorzubeugen, ist es sinnvoll, ab sofort nur noch Mehrzweckgutscheine gemäß § 3 Abs. 15 UStG auszustellen – für diese muss die Steuer erst bei der Einlösung abgeführt werden.
  • Anzahlungen: Dasselbe Problem besteht mitunter bei Anzahlungen. Wurde vor dem 30. Juni 2020 eine Anzahlung geleistet, die zugehörige Leistung wird aber in der zweiten Jahreshälfte 2020 erbracht, so liegen der Anzahlung und der Leistung unterschiedliche Steuersätze zugrunde. Auch hier ist wiederum eine Steuerberichtigung nach § 17 UStG durchzuführen – bei geleisteten Anzahlungen eine Korrektur der Vorsteuer und bei erhaltenen Anzahlungen eine Umsatzsteuerberichtigung.
  • Kassensoftware: Damit das Kassensystem ab dem 1. Juli 2020 auf dem Kassenbon den richtigen Steuersatz ausweist, muss dieser in den Einstellungen der Kasse entsprechend angepasst werden. Überprüfen Sie in diesem Zuge auch, ob alle für die Buchhaltung erforderlichen Protokolle (z. B. Z-Bericht) auf den neuen Steuersatz geändert wurden, um Probleme bei der Steuerprüfung zu vermeiden.

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