Wann erhält der Erbe die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim?

Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.

Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.

Grundsätze zur Steuerbefreiung bei geerbten Wohnimmobilien

Aus einem jüngeren Urteil des Finanzgerichts München ergeben sich die folgenden Grundsätze, die bei einer anstehenden Steuerbefreiung eines Familienheims zu berücksichtigen sind (Urteil des FG München vom 16. Juni 2021, Az. 4 K 692/20):

  1. Wenn der Erblasser aus einer bisher für eigene Wohnzwecke genutzten Immobilie auszieht und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt in eine andere eigengenutzte Wohnimmobilie verlegt, gilt etwas anderes, als wenn der Betroffene aus zwingenden gesundheitlichen Gründen in ein Pflege- oder Seniorenheim übersiedelt.
  2. Wenn sich mehrere Immobilien im Eigentum des Erblassers befinden, ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 ErbStG nur für eines dieser Objekte beansprucht werden kann. Die Beschränkung auf ein Objekt gilt auch dann, wenn der Erblasser a) zu seinen Lebzeiten mehrere Wohnimmobilien gleichzeitig genutzt hat oder b) unterschiedliche, in seinem Eigentum befindliche Immobilien zeitlich hintereinander für eigene Wohnzwecke genutzt hat.
  3. Die Steuerbefreiungsvorschrift gibt dem Erben kein Wahlrecht. Das heißt, dass der Erbe nach dem Erbfall nicht auswählen kann, für welche der geerbten Wohnimmobilien die Steuerbefreiung als Familienheim zur Anwendung kommt.
  4. Wenn ein Erblasser das Haus oder die Wohnung zum Zeitpunkt des Todes weder für die eigenen Wohnzwecke genutzt hat noch aus zwingenden Gründen daran gehindert war, dieses Objekt selbst zu bewohnen, scheidet somit eine Steuerbefreiung als Familienheim aus.

Beispielfall zum Familienheim

Wie die Finanzgerichte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auslegen, zeigt dieser Beispielfall: Der Erblasser zieht aus seinem Wohnhaus in A aus und beendet damit seinen dortigen Hausstand, um für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen neuen Hausstand in einem weiteren Haus in B zu begründen. Mit diesem Aus- und Umzug hat der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt eindeutig von A nach B verlegt.

Wenn das zweite Haus, das nunmehr neuer Lebensmittelpunkt ist, die Voraussetzungen für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG erfüllt, ist die Steuerbefreiung auf den bisherigen Wohnsitz nicht anwendbar.

Laut FG München ist diese Vorschrift so auszulegen, dass die Erbschaftsteuerbefreiung nur für jene Immobilie gelten soll, die der Erblasser zuletzt als Familienheim genutzt hat. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers, jede im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie mit der Steuerbefreiung zu begünstigen, wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt wiederholt verlegt hat.


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