Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.
Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.
Aus einem jüngeren Urteil des Finanzgerichts München ergeben sich die folgenden Grundsätze, die bei einer anstehenden Steuerbefreiung eines Familienheims zu berücksichtigen sind (Urteil des FG München vom 16. Juni 2021, Az. 4 K 692/20):
Wie die Finanzgerichte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auslegen, zeigt dieser Beispielfall: Der Erblasser zieht aus seinem Wohnhaus in A aus und beendet damit seinen dortigen Hausstand, um für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen neuen Hausstand in einem weiteren Haus in B zu begründen. Mit diesem Aus- und Umzug hat der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt eindeutig von A nach B verlegt.
Wenn das zweite Haus, das nunmehr neuer Lebensmittelpunkt ist, die Voraussetzungen für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG erfüllt, ist die Steuerbefreiung auf den bisherigen Wohnsitz nicht anwendbar.
Laut FG München ist diese Vorschrift so auszulegen, dass die Erbschaftsteuerbefreiung nur für jene Immobilie gelten soll, die der Erblasser zuletzt als Familienheim genutzt hat. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers, jede im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie mit der Steuerbefreiung zu begünstigen, wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt wiederholt verlegt hat.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)