Erfahren Sie, wie ein gemeinsames Testament die Vorstellungen von Ehegatten über den Nachlass umsetzen kann und welche rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, warum eine gute Beratung unerlässlich ist.
Erfahren Sie, wie ein gemeinsames Testament die Vorstellungen von Ehegatten über den Nachlass umsetzen kann und welche rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, warum eine gute Beratung unerlässlich ist.
Ein gemeinsames Testament von Ehegatten soll in der Regel die Vorstellungen, die sich die Ehegatten über den Nachlass zusammen gemacht haben, umsetzen. Hier spielen oft Erwägungen eine Rolle, in welchen Teil der Familie der Nachlass nach dem Tod des letzten Ehegatten fallen soll. Dabei ist es nicht selten, dass der eine Zugeständnisse bei der Erbeinsetzung nur dann macht, wenn auch der andere Teil die Wünsche des anderen umsetzt. Rechtlich wird dies als sogenannte wechselbezügliche Verfügung eingeordnet. Wichtig ist, dass eine solche Verfügung bei einem gemeinschaftlichen Testament bindend ist und nach dem ersten Erbfall vom überlebenden Ehegatten nur dann geändert werden kann, wenn dies ausdrücklich im Testament vorgesehen ist.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 30.1.2024 (Az. 33 Wx 191/23) zu befassen.
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau ein notarielles Testament verfasst, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Schlusserben sollten die Patenkinder der beiden werden, der Neffe der ersten Ehefrau und die Enkelin des Bruders des Ehegatten. Nach dem Tod der ersten Ehefrau änderte der Erblasser das Testament dahingehend ab, dass anstatt der Enkelin seines Bruders seine zweite Ehefrau als Erbin eingesetzt wurde.
Nach dem Tod des Erblassers wollte sich das übergangene Patenkind nicht mit seiner Enterbung abfinden, sodass das erste Testament letztendlich vor dem Oberlandesgericht München zur Prüfung gelandet ist.
Die Richter haben zunächst festgestellt, dass die Eheleute im Testament keine ausdrückliche Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Patenkinder vereinbart hatten. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich. Im Streitfall ist das Testament und der dahinterstehende Wille der Eheleute dahin gehend auszulegen, ob ein Ehegatte die Verfügung, hier die Erbeinsetzung des jeweiligen Patenkindes, nicht ohne die des anderen vorgenommen hätte. Zu diesem Schluss kam das Gericht im vorliegenden Fall und nach eingehender Prüfung. Dafür sprach u.a. der Wortlaut des Testaments, der „unsere Patenkinder“ als Schlusserben festgehalten hatte. Aufgrund der Bindung konnte der Erblasser keine weitere Verfügung mehr treffen, sodass die zweite Ehefrau nicht Erbin wurde.
Gerade bei gemeinsamen Testamenten gibt es viele Fallstricke, die für Laien gar nicht ersichtlich sind, sodass eine gute Beratung im Vorfeld sehr sinnvoll ist. Lassen Sie sich daher professionell beraten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Ihren letzten Willen rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung!
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)