Wann gibt es keine Begünstigung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht?

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht lässt steuerliche Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen zu. Für das Verwaltungsvermögen, in das auch Wertpapiere fallen, gelten besondere Vorschriften. Wenn ein Betrieb im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Erbfall oder der Schenkung Verwaltungsvermögen aus eigenen Geldmitteln angeschafft oder umgeschichtet hat, greift die Begünstigung des Betriebsvermögens nach dem Erbschaftsteuerrecht nicht.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht lässt steuerliche Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen zu. Für das Verwaltungsvermögen, in das auch Wertpapiere fallen, gelten besondere Vorschriften. Wenn ein Betrieb im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Erbfall oder der Schenkung Verwaltungsvermögen aus eigenen Geldmitteln angeschafft oder umgeschichtet hat, greift die Begünstigung des Betriebsvermögens nach dem Erbschaftsteuerrecht nicht.

Junges Verwaltungsvermögen: keine erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung

Bei diesen Vermögenswerten, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre angehört haben, handelt es sich um junges Verwaltungsvermögen. Letzteres ist deshalb von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen, weil Missbrauchsgefahr besteht. Ansonsten könnten Betroffene privates Vermögen kurzfristig in den Betrieb einbringen, um die Begünstigung für das Betriebsvermögen auszunutzen.

Zur Problematik des jungen Verwaltungsvermögens waren mehrere Verfahren anhängig. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass der Ausschluss von der steuerlichen Begünstigung nicht anzuwenden sei, wenn die Wirtschaftsgüter innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums ohne Absicht eines Missbrauchs aus anderen Betriebsmitteln oder im Zuge einer Umschichtung gleichartiger Güter angeschafft wurden. Die Finanzgerichte widersprachen dieser Auffassung ebenso wie der Bundesfinanzhof (BFH).

Zufuhr eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen

In allen Fällen wurde im Rahmen der Berechnung der Erbschaftsteuer der Teil für junges Verwaltungsvermögen von der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung ausgenommen (Urteil des BFH vom 22. Januar 2020, Az. II R 8/18 sowie II R 13/18, II R 18/18 und II R 21/18). Die Finanzgerichte lehnten eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall ab, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Ausschluss von der Begünstigung beschränke sich zudem nicht auf Missbrauchsfälle. Für die Beurteilung sei alleine entscheidend, ob das Wirtschaftsgut wie beispielsweise ein einzelnes Wertpapier innerhalb der Zwei-Jahres-Frist in das Betriebsvermögen integriert wurde. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser Vermögenszufuhr eine Einlage oder eine Anschaffung zugrunde lag, wie diese Transaktion finanziert wurde und welches Ziel damit verfolgt wurde. Die Regelung beschränke sich nicht auf Einlagen aus dem privaten Vermögen in das Betriebsvermögen.

Umschichtungen als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen?

Demnach können auch Umschichtungen im Verwaltungsvermögen und Kapitalanlagen als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen einzustufen sein, auch wenn sie sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen als sinnvoll erweisen und kein Missbrauch vorliegt. Es sei ausschließlich auf den objektiven Tatbestand zu achten, der sich daran orientiert, ob ein Wirtschaftsgut innerhalb der Zwei-Jahres-Frist dem Betriebsvermögen zugeführt worden ist.

Rechtsprechung gilt auch für Nachfolgeregelung zum jungen Verwaltungsvermögen

Diese Gerichtsentscheidungen beziehen sich auf die alte Fassung des § 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG, der durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt wurde, aber bis zum 30. Juni 2016 in Kraft war. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung zwischenzeitlich geändert. Dennoch ist die Rechtsprechung zur Begünstigung des Betriebsvermögens auch auf die Nachfolgeregelung zum jungen Verwaltungsvermögen in § 13 Absatz 7 Satz 2 ErbStG anwendbar.


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