Wie ist die Corona-Überbrückungshilfe steuerlich zu behandeln?

Die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe der Monate Juni, Juli und August 2020 (Teil 1) ist zum 30. September 2020 ausgelaufen. Ab Oktober sollen Anträge für den zweiten Teil dieses Förderprogramms möglich sein, der den Zeitraum September bis Dezember 2020 (Teil 2) betrifft. Unternehmen und Freiberufler, die aufgrund der Umsatzeinbrüche in der Corona-Krise Überbrückungshilfe beantragen und beziehen, sollten in steuerlicher Hinsicht einige Punkte berücksichtigen.

Die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe der Monate Juni, Juli und August 2020 (Teil 1) ist zum 30. September 2020 ausgelaufen. Ab Oktober sollen Anträge für den zweiten Teil dieses Förderprogramms möglich sein, der den Zeitraum September bis Dezember 2020 (Teil 2) betrifft. Unternehmen und Freiberufler, die aufgrund der Umsatzeinbrüche in der Corona-Krise Überbrückungshilfe beantragen und beziehen, sollten in steuerlicher Hinsicht einige Punkte berücksichtigen.

1. Antrag zwingend über Steuerberater stellen

Um Anträge mit Falschangaben und Betrügereien zu unterbinden, schreiben die Förderbedingungen eine Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vor.

2. Steuerberatungskosten für die Antragstellung der Corona-Überbrückungshilfe

Im Zuge der Beantragung der Überbrückungshilfe und der späteren Schlussabrechnung fallen für Unternehmer und Freiberufler Steuerberatungskosten an, die die Betroffenen grundsätzlich selbst tragen müssen. Allerdings können antragstellende Unternehmen diese Ausgaben als förderfähige Fixkosten bei der Antragstellung geltend machen. Dies betrifft insbesondere die Kosten für die Plausibilitätsprüfung der Angaben, die Bearbeitung und Abwicklung des Antrags und die Schlussabrechnung. Diese Kosten sind anteilsmäßig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe erstattungsfähig. Die restlichen Ausgaben müssen die Betroffenen selbst tragen. Steuerberater differenzieren daher bei der Rechnungslegung zwischen den Kosten für die Betreuung anlässlich der Beantragung der Überbrückungshilfe und dem Honorar für andere Beratungsleistungen.

3. Überbrückungshilfe in der Gewinnermittlung 2020 berücksichtigen

KMU und Freiberufler, die Überbrückungshilfen empfangen haben, müssen diese erhaltenen Hilfsmittel bei der Gewinnermittlung für 2020 berücksichtigen. Überbrückungshilfen sind als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung anzuführen. Sie werden somit im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert, sofern das jeweilige Unternehmen oder der Freiberufler im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erzielt hat. Das bedeutet, dass die Besteuerung der Corona-Überbrückungshilfe frühestens im Jahr 2021 eintritt.

4. Auszahlungsstelle informiert Finanzamt über die Corona-Überbrückungshilfe

Die Auszahlungsstellen informieren die zuständigen Finanzämter darüber, in welcher Höhe die jeweiligen KMUs und Freiberufler im Jahr 2020 Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben. Damit gewährleisten die Behörden, dass die Überbrückungshilfen als Betriebseinnahmen versteuert werden.

5. Keine höheren Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

Höhere Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 müssen Unternehmen aufgrund ausbezahlter Überbrückungshilfen allerdings nicht befürchten. Die Finanzämter dürfen die laufenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nicht aufgrund dieser steuerpflichtigen Hilfsmittel erhöhen. Dies würde dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe widersprechen.

6. Für Corona-Überbrückungshilfe ist keine Umsatzsteuer zu entrichten

Bei der Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfe liegt kein Leistungsaustausch und damit kein steuerbarer Umsatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor. Für erhaltene Corona-Überbrückungshilfen müssen Unternehmen und Freiberufler daher keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Quellen:

BMWi

BStBK


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