Welche Aufgaben hat die Steuerfahndung und wann schreitet sie ein?

Die Steuerfahndung hat im Jahr 2020 in Deutschland in mehr als 34.000 Fällen die Ermittlungen abgeschlossen und damit dem Staat Steuermehreinnahmen von knapp 3,29 Milliarden Euro ermöglicht. Zu welchen Handlungen sind die Beamten der Steuerfahndung berechtigt und in welchen Fällen werden sie tätig?

Die Steuerfahndung hat im Jahr 2020 in Deutschland in mehr als 34.000 Fällen die Ermittlungen abgeschlossen und damit dem Staat Steuermehreinnahmen von knapp 3,29 Milliarden Euro ermöglicht. Zu welchen Handlungen sind die Beamten der Steuerfahndung berechtigt und in welchen Fällen werden sie tätig?

Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO

Gemäß § 208 AO übernimmt die Steuerfahndung die folgenden Aufgaben:

  • Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erforschen
  • Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ermitteln
  • unbekannte Steuerfälle (Steuerzahler und/oder Sachverhalt ist nicht bekannt) aufdecken und ermitteln

Bei unbekannten Steuerfällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte, damit die Steuerfahndung tätig werden kann. Das können beispielsweise Indizien für eine objektive Steuerverkürzung sein. Nach Abschluss der Ermittlung liegt die Entscheidung über den weiteren Ablauf bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts oder der Staatsanwaltschaft.

Parallel werden die Ermittlungsergebnisse auch im Besteuerungsverfahren berücksichtigt. Das Finanzamt erstellt die dazugehörigen Bescheide, wogegen allenfalls ein Einspruch und eine Klage erhoben werden kann.

Die Beamten der Steuerfahndung sind ebenso wie Polizeibeamte dazu berechtigt,

  • Betroffene festzunehmen,
  • Beschuldigte und Zeugen zu befragen sowie
  • Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen.

Sie können sowohl im Steuerstrafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren (keine strafrechtliche Relevanz) handeln.

Steuerstraftat

Steuerstraftaten wie zum Beispiel die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO: unerlaubte Ein- und Ausfuhr von Gegenständen ohne Verzollung), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374) sind mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

Eine Steuerhinterziehung ist dann anzunehmen, wenn eine steuerpflichtige Person den Behörden bei steuerrechtlich relevanten Tatsachen vorsätzlich wichtige Informationen verschweigt. Wenn ein Selbstständiger bewusst steuerpflichtige Einnahmen nicht angeführt hat, kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, wenn die Finanzbehörde davon Kenntnis erlangt hat. Dies kann daraus resultieren, dass die Beamten von Schwarzarbeit erfahren oder widersprüchliche Angaben in der Steuererklärung gefunden haben.

Steuerordnungswidrigkeit

Im Gegensatz zu einer Steuerstraftat droht bei einer Steuerordnungswidrigkeit lediglich eine Geldbuße. Dies liegt am geringeren Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit. Darunter fällt unter anderem die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Diese liegt dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person steuerrechtlich relevante Tatsachen leichtfertig (grob fahrlässig) nicht angibt.

Als Steuerordnungswidrigkeiten sind auch diese Taten einzustufen:

  • Steuergefährdung (§ 379 AO)
  • unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO)

Auch im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind einige Steuerordnungswidrigkeiten geregelt.

Steuerrechtsexperten konsultieren

Steuerpflichtige Personen, die Maßnahmen durch die Steuerfahndung befürchten, weil sie Einnahmen zu gering angeführt oder nicht absetzbare Positionen abgezogen haben, sollten sich möglichst rasch, jedenfalls vor dem Einschreiten der Beamten der Steuerfahndung, an einen Steuerrechtsexperten wenden. Dieser kann prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Darüber hinaus sind Betroffene gut beraten, im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ohne vorherige Absprache mit einem Steuerberater oder Anwalt keine Angaben zu tätigen.


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