Festsetzungsfrist im Steuerrecht: Wie lange darf das Finanzamt Steuern prüfen und einfordern?

05. November 2021
Tags: Allgemein

Die Verjährung von Steuerschulden ist eine komplexe Materie. Wie lange das Finanzamt rückwirkend prüfen darf, hängt von der Festsetzungsfrist ab, die im jeweiligen Fall gilt.

 Die Verjährung von Steuerschulden ist eine komplexe Materie. Wie lange das Finanzamt rückwirkend prüfen darf, hängt von der Festsetzungsfrist ab, die im jeweiligen Fall gilt.

 

 

 

Was versteht man unter Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist bezeichnet jenen Zeitraum, in dem das Finanzamt Steuern festsetzen und deren Zahlung einfordern darf. Dabei ist zwischen verschiedenen Festsetzungsfristen zu unterscheiden:

  • Verbrauchsteuer: ein Jahr
  • Einkommensteuer und Umsatzsteuer: vier Jahre
  • Einfuhr- und Exportsteuern: drei Jahre

Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ende jenes Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld aufgetreten ist (Entstehungszeitpunkt). Innerhalb der Festsetzungsfrist ist das Finanzamt dazu berechtigt, die wirtschaftliche Situation und die steuerlichen Belange eines Steuerpflichtigen rückwirkend zu analysieren. Auch die Frage, ob der Betroffene eine Steuererklärung abgegeben hat oder nicht, beeinflusst die Dauer der Prüfungsmöglichkeit. Bei Personen, die ihre Steuerpflicht verletzen, gelten verlängerte Fristen. Nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist kann das Finanzamt offene Steuerforderungen aufgrund der Verjährung nicht mehr einfordern.

Szenario 1: keine Abgabepflicht

Die Festsetzungsfrist von vier Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bleibt nur dann anwendbar, wenn der Betroffene nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Das betrifft insbesondere Arbeitnehmer der Steuerklasse 1 sowie Eheleute in den Steuerklassen 4/4.

Beispiel: Die Steuerpflicht ist im Jahr 2018 entstanden. Die Festsetzungsfrist beginnt am 1. Januar 2019 zu laufen und erlischt am 31. Dezember 2022.

Szenario 2: Steuererklärung eingereicht

Wenn der Betroffene eine Steuererklärung eingereicht hat (freiwillig oder verpflichtend) beginnt die Festsetzungsfrist mit Anfang des Kalenderjahres zu laufen, das der Abgabe der Steuererklärung folgt.

Beispiel: Die Steuererklärung für 2018 trifft im Jahr 2019 beim Finanzamt ein. Die Festsetzungsfrist beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2023.

Szenario 3: Pflichtsteuererklärung nicht eingereicht

Wenn die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt wurde, verlängert sich die Festsetzungsfrist. In diesem Fall setzt der Fristenlauf erst mit Ende des dritten Kalenderjahres ein, nach dem die Steuerschuld entstanden ist. Für eine Steuerschuld aus 2018 beginnt die Festsetzungsfrist erst im Jahr 2022 zu laufen. Das Recht des Finanzamts, die Situation zu prüfen und die Steuer einzuheben, erlischt erst Ende 2026.

Szenario 4: leichtfertige Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Der Fristenlauf dieser verlängerten Fristen setzt ebenfalls erst drei Jahre nach dem Entstehen der Steuerschuld ein.

Eine leichtfertige Steuerverkürzung setzt ein grob fahrlässiges Handeln des Steuerpflichtigen voraus. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine steuerpflichtige Person bei der Abgabe der Steuererklärung säumig war, sodass das Finanzamt keine Steuerschuld festsetzen konnte. Wurden steuerpflichtige Einnahmen verschwiegen, handelt es sich um den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Diese Szenarien sind sehr komplex. Im Zusammenhang mit strittigen Festsetzungsfristen ist es daher sinnvoll, einen Steuerberater zu kontaktieren.

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen zum Thema Festsetzungsfrist oder eine individuelle Beratung!


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