Wird der Solidaritätszuschlag bald abgeschafft?

Beim Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung ärgern sich nicht wenige Arbeitnehmer über den Abzug des Solidaritätszuschlags, kurz Soli genannt. Mehr als 25 Jahre nach Vollzug der Deutschen Einheit sehen breite Teile der deutschen Öffentlichkeit die Notwendigkeit der einst für die neuen Bundesländer erdachten Abgabe nicht mehr als gegeben an, so dass sich eine mitunter lebhafte Debatte über das Für und Wider einer endgültigen Abschaffung des Soli entwickelt hat. In diesem Beitrag soll ein Überblick über Sinn und Zweck sowie über den aktuellen Stand der Überlegungen zur Zukunft des Solidaritätszuschlags vermittelt werden.

Beim Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung ärgern sich nicht wenige Arbeitnehmer über den Abzug des Solidaritätszuschlags, kurz Soli genannt. Mehr als 25 Jahre nach Vollzug der Deutschen Einheit sehen breite Teile der deutschen Öffentlichkeit die Notwendigkeit der einst für die neuen Bundesländer erdachten Abgabe nicht mehr als gegeben an, so dass sich eine mitunter lebhafte Debatte über das Für und Wider einer endgültigen Abschaffung des Soli entwickelt hat. Jüngste Forderungen prominenter Politiker lassen darauf schließen, dass die baldige, zumindest anteilige Abschaffung des Solidaritätszuschlags nicht mehr auszuschließen ist.

In diesem Beitrag soll ein Überblick über Sinn und Zweck sowie über den aktuellen Stand der Überlegungen zur Zukunft des Solidaritätszuschlags vermittelt werden. Eines ist bereits jetzt sicher: Die kommenden Monate werden spannende politische und gesellschaftliche Diskussion über die Notwendigkeit und die zukünftige Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags mit sich bringen.

Einführung des Solidaritätszuschlags 1991

Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991 vor dem Hintergrund der gewaltigen volkswirtschaftlichen Herausforderungen, welche sich durch die Deutsche Einheit und die damit einhergehende Integration der maroden DDR-Volkswirtschaft ergaben. Was die wenigsten wissen: Auch die durch die deutsche Beteiligung am Ersten Golfkrieg 1990/1991 hervorgerufenen finanziellen Belastungen spielten bei der Einführung der Abgabe eine Rolle. Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt 5,5% und wird erhoben auf folgende Steuerarten:

  • Einkommensteuer
  • Kapitalsteuer
  • Körperschaftsteuer

Da der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Wiedervereinigungskosten dient, ist er rechtlich als zweckgebundene Abgabe einzustufen. Aktuell nimmt der Bund durch den Soli 16,6 Milliarden € ein, wobei diese Summe den neuesten Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2020 auf 20 Milliarden € ansteigen dürfte.

Vereinbarkeit des Solidaritätszuschlags mit der Verfassung

Zweckgebundene Abgaben dürfen grundsätzlich nur zeitlich begrenzt eingeführt werden und nur so lange beibehalten werden, wie es Finanzierungsbedarf gibt. Somit ist von vornherein festgelegt, dass der Solidaritätszuschlag keineswegs dauerhaft erhoben werden darf. Zahlreiche Experten sind der Auffassung, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts Ost im Jahr 2019 auch der Finanzierungsbedarf wegfällt und somit die Vereinbarkeit des Soli mit dem Grundgesetz zumindest ab 2020 fraglich ist. Dies stellt ein zusätzliches Argument für all jene dar, die eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags so bald wie möglich herbeiführen wollen. Argumentiert wird darüber hinaus mit der Tatsache, dass die Einnahmen des Bundes durch den Soli seit Jahren bereits die entsprechenden Ausgaben übersteigen, welche im Bundeshaushalt speziell den neuen Bundesländern zu Gute kommen.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags bald möglich

Die ohnehin schon lange schwelende öffentliche Diskussion zur Zukunft des Solidaritätszuschlags nahm 2016 erneut Fahrt auf. Grund dafür waren einerseits lautstarke Forderungen des bayerischen Finanzministers Markus Söder sowie von Ministerpräsident Horst Seehofer nach einer vollständigen Abschaffung der Abgabe, andererseits aber auch widersprüchliche Äußerungen aus dem Bundesministerium für Finanzen. Das Ministerium selbst bekräftigte Ende November 2016, dass derzeit keine Überlegungen zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags nach 2020 bestünden und begründete dies mit dem neu gefundenen Kompromiss zum Länderfinanzausgleich, der ab 2020 neue Zuwendungen an die ostdeutschen Bundesländer vorsieht. Unmittelbar darauf folgte jedoch eine Klarstellung des Ministeriums, wonach ab 2020 eine schrittweise Absenkung des Soli vorgesehen ist.

Bereits zuvor musste das Ministerium seine Position revidieren, da es ursprünglich eine Verlängerung des Solidaritätszuschlags über 2020 hinaus vorgesehen hatte und diesen hierfür vollständig in die Einkommen- und Körperschaftsteuer integrieren wollte. Da dies aber eine Teilung der Einnahmen zwischen Bund, Ländern und Kommunen bedeutet hätte, scheiterte die entsprechende Regelung am Widerstand der CSU. Die derzeit wahrscheinliche schrittweise Absenkung des Solidaritätszuschlags soll zu Beginn der nächsten Legislaturperiode, also ab Herbst 2017, gesetzgeberisch auf den Weg gebracht werden. Der derzeit plausibelste Plan sieht eine gleichmäßige Abschmelzung in elf Schritten zwischen 2020 und 2030 vor. Die bayerischen Pläne zur Abschaffung der Abgabe gehen noch weiter und sehen bereits ein vollständiges Ende des Soli für 2024 vor.  


Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!