Da der Gesetzgeber im Jahr 2016 auf dem Gebiet des Steuerrechts alles andere als untätig war, hat der Jahreswechsel 2016/2017 zahlreiche steuerrechtliche Änderungen mit sich gebracht. Was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, soll in diesem Beitrag übersichtlich dargestellt werden. Betroffen von den zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen sind verschiedene Teilbereiche des Steuerrechts.
Da der Gesetzgeber im Jahr 2016 auf dem Gebiet des Steuerrechts alles andere als untätig war, hat der Jahreswechsel 2016/2017 zahlreiche steuerrechtliche Änderungen mit sich gebracht. Was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, soll in diesem Beitrag übersichtlich dargestellt werden. Betroffen von den zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen sind insbesondere folgende Teilbereiche des Steuerrechts:
Folgende Neuerungen und Änderungen müssen Steuerpflichtige bezüglich der genannten Punkte ab sofort im Einzelnen betrachten:
Auf Grund einer aktuellen Gesetzesinitiative des Bundesrats könnte 2017 die Abschaffung der Abgeltungssteuer beschlossen werden. Im Zuge der internationalen Bemühungen zum Informationsaustausch für Kapitalanlagen könnte somit ein Ende der Privilegierung von Kapitalerträgen näher rücken.
Im Jahr 2015 sprach die OECD Empfehlungen aus, um Gewinnverkürzungen und -verlagerungen (auch Base Erosion and Profit Sharing - BEPS genannt) zur Reduzierung der Steuerlast wirksam zu bekämpfen. Das daraufhin beschlossene Gesetz zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen enthält folgende Maßnahmen:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bezweckt eine Stärkung und den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung vor allem in kleineren Unternehmen sowie für Geringverdiener. In Tarifverträgen sollen daher zukünftig reine Beitragszusagen vereinbart werden können. Zudem sollen rechtssichere Modelle einer automatischen Entgeltumwandlung möglich sein, wobei diese mit einer Widerspruchsmöglichkeit verbunden sein sollen. Geplant ist zudem für alle externen Durchführungswege die Einführung einer einheitlichen Grenze für Steuerfreiheit in Höhe von 7% der Beitragsbemessungsgrenze.
Geringverdiener sollen darüber hinaus sozialversicherungsrechtliche Anreize für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Angedacht ist, dass diese nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter anrechenbar sein soll. Hinzu kommt eine steuerliche Förderung bei den Arbeitgebern in Höhe von 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144€ pro Kalenderjahr. Außerdem ist eine Vereinfachung und Optimierung der Riester-Rente geplant, wobei die Grundzulage auf 165€ erhöht werden soll.
Im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sind vor allem Vereinfachungsmaßnahmen für die mittelständische Wirtschaft geplant:
Zum Abbau der kalten Progression wird der Einkommensteuertarif ab 2017 abgebaut. Zudem ist im Juli 2017 die Erhöhung der persönlichen Grundfreibeträge von 8.652€ auf 8.820€ vorgesehen. Geregelt wurde diese Maßnahme im oben genannten Gesetz zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen.
Durch die Erbschaftsteuerreform nahm der Gesetzgeber 2016 die Anpassung der Gesetzgebung an die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Die Steuerfreistellung von Betriebsvermögen gilt weiterhin. Dies gilt sowohl für die Regelverschonung von 85% als auch für die Optionsverschonung von 100%. Bedingung ist in beiden Fällen der Erhalt der Arbeitsplätze gemessen an der Lohnsumme. Geändert hat sich indes Folgendes: Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten sind von dieser Bedingung ausgenommen, zudem steigt für größere Unternehmen die Lohnsumme gestaffelt an.
Bei Betriebsvermögen ab 26 Mio. € wird ein Wahlrecht eingeführt zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag - auch Abschmelzmodell genannt. Verwaltungsvermögen wird zudem nur noch bis zu einem Anteil von 10% wie begünstigtes Vermögen betrachtet. Die Liste der Gegenstände, die hierunter fallen können, wurde in diesem Zuge ausgeweitet. Junges Verwaltungsvermögen kann generell nicht verschont werden.
Der Kapitalisierungsfaktor, welcher beim vereinfachten Ertragswertverfahren angewandt wird, wurde auf 13,75 reduziert. Zudem ist bei einem Erbe die auf Antrag für bis zu sieben Jahre mögliche Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen nur noch im ersten Jahr zinslos.
Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz enthält zudem zwei auf Grund europarechtlicher Normen notwendig gewordene Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer: Beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten nunmehr einheitlich hohe Freibeträge, wobei eine anteilige Kürzung möglich ist, sofern nicht die Besteuerung des gesamten Vermögensanfalls, sondern lediglich des Inlandsvermögens erfolgt. Zudem soll der besondere Versorgungsfreibetrag für beschränkt steuerpflichtige Erwerber abgeschafft werden, um auf diese Weise Einheitlichkeit mit anderen Steuerpflichtigen herzustellen. Diese Änderung wird rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen gelten.
Das bereits genannte Gesetz zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen wurde, über seinen ursprünglich vorgesehenen Themenbereich hinaus, im Laufe der letzten Monate des Jahres 2016 sukzessiv zum Jahressteuergesetz 2017 ausgeweitet und umfasst nun folgende Bestandteile:
Kinderfreibetrag und Kindergeld werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Der Kinderfreibetrag steigt hierbei von 2.304€ auf 2.358€. Zudem erfolgt eine Erhöhung des Kindergelds pro Kind und Monat um 2€. Somit beträgt das Kindergeld pro Monat für das erste und zweite Kind jeweils 192€, für das dritte Kind 198€ und für das vierte Kind schließlich 223€. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag um 10€ auf 170€.
Elektromobilität wird steuerlich durch eine zehnjährige Befreiung von der KFZ-Steuer belohnt. Entsprechend dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr gilt diese Begünstigung auch für eine Elektro-Umrüstung. Auch die Aufladung der Batterie des Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers bleibt steuerfrei unter der Bedingung, dass die Aufladung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Mit Ablauf der bis 31. Dezember 2016 geltenden Übergangsregelung für elektronische Kassen ist eine Aufrüstung der digitalen Geräte seit dem 1. Januar 2017 Pflicht, damit diese den Vorgaben der Kassenrichtlinie des Bundesministeriums der Finanzen entsprechen. Betroffen von den Neuerungen sind Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter sowie Wegstreckenzähler. Die erfassten steuerlich relevanten Daten müssen unveränderbar und vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Auswertungs- und Programmierdaten sowie Änderungen der Stammdaten sind zu speichern. Zudem sind Benutzerhandbuch, Anleitungen und Protokolle aufzubewahren.
Ergänzend wurde zudem ein Kassengesetz verabschiedet. Darin sind noch einmal verschärfte Anforderungen enthalten, die ab 2020 in Kraft treten sollen und die Gefahr einer drohenden Steuerverkürzung bei Bargeschäften bekämpfen sollen.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll die Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften bekämpfen, was durch erweiterte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige und Dritte erreicht werden soll. Ergänzend hierzu wurde das steuerliche Bankgeheimnis nach §30a AO abgeschafft, Sammelauskunftsersuchen werden optimiert und eine bessere Nutzung des Kontenabrufverfahrens sichergestellt.
Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erweitert die Verlustverrechnung im Körperschaftsteuerrecht. Gebunden ist dies daran, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird und die anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen werden kann. Qualitative Indikatoren (Kunden, Lieferanten, Dienstleistungen, Produkte, Märkte und Qualifikation der Arbeitnehmer) sollen zur Beurteilung herangezogen werden, ob der Geschäftsbetrieb wirklich unverändert weitergeführt wird. Nach dem neuen §8d KStG (Körperschaftsteuergesetz) sind folgende Verluste für die Verrechnung ausgeschlossen:
Bestehende Altverluste sollen also nicht mehr in inaktiven Verlustmänteln reaktiviert werden können. Rückwirkend sind diese Regelungen zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
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