Aus einer Steuerhinterziehung sollen keine wirtschaftlichen Vorteile resultieren. Deshalb verrechnet das Finanzamt Hinterziehungszinsen. Andernfalls würden Steuerpflichtige im Falle einer Steuerhinterziehung ein zinsloses Darlehen erhalten, weil sie die geschuldeten Steuerbeträge erst verspätet entrichten.
Aus einer Steuerhinterziehung sollen keine wirtschaftlichen Vorteile resultieren. Deshalb verrechnet das Finanzamt Hinterziehungszinsen. Andernfalls würden Steuerpflichtige im Falle einer Steuerhinterziehung ein zinsloses Darlehen erhalten, weil sie die geschuldeten Steuerbeträge erst verspätet entrichten.
Liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor, müssen Betroffene nicht nur die hinterzogenen Steuerbeträge begleichen, sondern auch Zinsen zahlen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen ergibt sich aus § 235 AO. Sie besteht dann, wenn tatsächlich Steuern hinterzogen wurden und ein vorsätzliches Handeln gegeben ist. Vorsatz setzt lediglich voraus, dass der Betroffene die Steuerhinterziehung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat.
Es muss weder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vorliegen. Hinterziehungszinsen sind auch dann zu begleichen, wenn der Steuerhinterzieher eine Selbstanzeige abgibt. Im Falle einer Selbstanzeige bleibt der Betroffene nur dann straffrei, wenn er die verrechneten Zinsen fristgerecht begleicht.
Handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit nach dem Steuerrecht, werden keine Hinterziehungszinsen fällig. Begeht der Betroffene eine versuchte Steuerhinterziehung, kann das Finanzamt keinen Zinsbescheid ausstellen. Die Behörde muss nachweisen, dass der Steuerhinterzieher mit Vorsatz gehandelt hat, bevor sie die Hinterziehungszinsen per Bescheid festlegt. Sie muss eine Festsetzungsfrist von einem Jahr beachten.
Das Finanzamt berechnet die Höhe der Hinterziehungszinsen auf Basis des hinterzogenen Steuerbetrags. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich bestehenden Steuerschuld und jenem unrichtigen Betrag, den die Behörde festgelegt hat, ohne die Fakten der Steuerhinterziehung zu kennen. Diesen Differenzbetrag multipliziert das Finanzamt mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, in dem eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel:
Hinterziehungszinsen = Hinterzogener Steuerbetrag x Anzahl der Monate x 0,5 Prozent
Der Steuerbetrag, der zu verzinsen ist, wird auf volle 50 Euro abgerundet.
Die Hinterziehungszinsen werden ab jenem Zeitpunkt berechnet, an dem die Steuerverkürzung eingetreten ist bzw. der Betroffene einen Steuervorteil erlangt hat. Dies ist regelmäßig bei der Bekanntgabe des Steuerbescheides der Fall. Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht, sind die Hinterziehungszinsen ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem der Betroffene bei ordnungsgemäßer Abgabe spätestens veranlagt worden wäre. Betrifft die Steuerhinterziehung die Umsatz- oder Lohnsteuer, startet der Zinslauf mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in welchem der Steuerpflichtige die Beträge hätte anmelden müssen.
Der Zeitraum, in dem Hinterziehungszinsen fällig werden (Zinslauf), endet mit der Entrichtung der hinterzogenen Steuer. Der spätestmögliche Beendigungszeitpunkt ist der Fälligkeitstermin der Hinterziehungszinsen, zumal dann Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat fällig werden.
Jeder Steuerpflichtige, zu dessen Vorteil Steuern hinterzogen wurden, muss Hinterziehungszinsen zahlen. Ob der Betroffene als Beteiligter an der Steuerhinterziehung teilgenommen hat, ist für die Zinspflicht irrelevant. Er kann diese Zinsen bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Allerdings rechnet die Behörde geleistete Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen an.
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