Wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerpflichtigen ausländischen Kapitaleinkünfte jahrelang nicht erklärt hat und zur Minimierung eines potenziellen Entdeckungsrisikos bewusst auf die Klärung der Höhe in Form von Erträgnisaufstellungen verzichtet hat, so nimmt er dadurch auch in Kauf, dass ihm dann, wenn sich das Entdeckungsrisiko tatsächlich manifestieren sollte, die für die Erlangung der Straffreiheit notwendige genaue Kenntnis über die tatsächliche Höhe seiner hinterzogenen Einkünfte für eine Selbstanzeige fehlen.
Wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerpflichtigen ausländischen Kapitaleinkünfte jahrelang nicht erklärt hat und zur Minimierung eines potenziellen Entdeckungsrisikos bewusst auf die Klärung der Höhe in Form von Erträgnisaufstellungen verzichtet hat, so nimmt er dadurch auch in Kauf, dass ihm dann, wenn sich das Entdeckungsrisiko tatsächlich manifestieren sollte, die für die Erlangung der Straffreiheit notwendige genaue Kenntnis über die tatsächliche Höhe seiner hinterzogenen Einkünfte für eine Selbstanzeige fehlen.
Werden vor diesem Hintergrund die hinterzogenen Einkünfte bei einer Nacherklärung (Sicherstellung einer wirksamen Selbstanzeige) vom Steuerpflichtigen zu hoch geschätzt, so hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 07.02.2013 entschieden, dass ihn durch die Änderung des aufgrund durch die Selbstanzeige ergangenen Bescheides ein verhinderndes grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Die Problematik, dass Inhaber von ausländischen Konten derzeit nicht problemlos nachträglich und zeitnah an Erträgnisaufstellungen ihrer Konten gelangen, um ihre steuerliche Situation bereinigen zu können, ist bekannt. Eine Selbstanzeige erlaubt jedoch nur eine geringe Schätzungsfehltoleranz und muss darum punktgenau die Erträgnisse erfassen. Daher bietet es sich an, das Finanzamt zu veranlassen, bis zum Eingang der Bankunterlagen von einem Erlass des Änderungsbescheides abzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte vorsorglich gegen den Änderungsbescheid Einspruch erhoben werden, um sich so die nachträgliche Korrektur der Schätzung „nach unten“ offen zu halten.
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