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Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Mögliche Gründe für Rückzahlung

Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Mögliche Gründe für Rückzahlung

Viele Selbstständige und Kleinunternehmen haben seit April 2020 Corona-Soforthilfe beantragt, um ihre coronabedingten Finanzierungsengpässe abzufedern. Einige Bezieher von Corona-Soforthilfe haben bereits von den Bundesländern Rückzahlungsaufforderungen erhalten. Diese wurden damit begründet, dass die Empfänger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt haben oder die von ihnen angeführten Kosten von der Corona-Soforthilfe nicht erfasst sind. So fallen beispielsweise die Personalaufwendungen nicht unter die erfassten Kosten.

Grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung

Grundsätzlich besteht für die Corona-Soforthilfe keine Rückzahlungsverpflichtung. Nur jene Unternehmen und Selbstständigen, die diese Transferleistung ohne Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder unter falschen Bedingungen erhalten haben, müssen die Förderung ganz oder teilweise zurückzahlen. Darauf weisen die zuständigen Bundesländer und Landesbanken hin.

Mögliche Gründe für eine Rückzahlung

Das bedeutet, dass Unternehmen, die Corona-Soforthilfe beziehen, ihren tatsächlichen Finanzierungsbedarf ebenso überprüfen müssen wie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Die zuständigen Stellen haben in den ersten Monaten der Corona-Soforthilfe die Förderung häufig ausgezahlt, ohne die Bedingungen detailliert zu analysieren, um eine unbürokratische Unterstützung zu ermöglichen. Daraus kann sich ein Rückforderungsgrund ergeben.

Es sind einige Gründe denkbar, warum Betroffene die Transferleistungen zurückzahlen müssen:

  • Umsatz ist schneller angestiegen als die ursprüngliche Schätzung
  • Finanzierungsbedarf ist geringer als der ursprüngliche Schätzwert
  • Unternehmer hat Förderung aufgrund eines technischen Fehlers doppelt erhalten
  • Soforthilfe ist höher als der Liquiditätsbedarf (Überkompensation)
  • Antragsvoraussetzungen falsch eingeschätzt, sodass die Antragstellung unberechtigt war

Wenn einer oder mehrere dieser Gründe zutreffen, sollte sich der Betroffene an einen Steuerberater wenden und sich zwecks Rückzahlung bei der zuständigen Stelle melden. Für jeden Antragsteller gilt eine Prüfpflicht, wonach er selbst überprüfen muss, ob eine existenzbedrohende Situation vorliegt und wie hoch der Finanzierungsbedarf tatsächlich ist. Wenn sich herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Einschätzung keine wirtschaftliche Schieflage bestanden hat, muss der Empfänger den erhaltenen Förderungsbetrag vollständig rückerstatten. Fällt die Corona-Soforthilfe höher aus als der tatsächliche Finanzierungsbedarf (Überkompensation), ist der entsprechende Differenzbetrag zurückzuzahlen.

Rückzahlung freiwillig veranlassen

Bei vielen Unternehmen, bei denen es Diskrepanzen zwischen der Corona-Soforthilfe und dem Finanzierungsbedarf gibt, entdecken Steuerberater diese Unstimmigkeiten. Sie machen ihre Mandanten auf die Rückzahlungsverpflichtung aufmerksam. Die Rückabwicklung kann so erfolgen, dass der Betroffene den Rückzahlungsbetrag auf das entsprechende Konto der Landesbank überweist, die die Unterstützungsleistung ausbezahlt hat, wobei er neben dem Wort „Rückzahlung“ die Bescheidnummer und das Bescheiddatum angibt. Ob im Zusammenhang mit der Rückzahlung ein Internet-Formular auszufüllen ist oder ein formloses Schreiben ausreicht, richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Die genauen Rahmenbedingungen zur Rückzahlung sind derzeit noch nicht geklärt, sondern Verhandlungsgegenstand bei Gesprächen zwischen der Bundesregierung und den Ländern.

Negative Folgen bei Missachtung der Rückzahlungspflicht

Wenn die Rückzahlung nicht freiwillig erfolgt, kann die zuständige Stelle mit einem Rückforderungsbescheid den Betrag inklusive Zinsen zurückfordern. Bei Missachtung der Rückzahlungsverpflichtung besteht die Gefahr strafrechtlicher Folgen. Wenn sich der Verdacht auf Subventionsbetrug bestätigt, droht ein Strafverfahren. Zudem stehen negative Folgen nach dem Gewerberecht wie die Gewerbeuntersagung im Raum. Auch eine Haftung der Geschäftsführung im Sinne des § 130 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) kann bestehen. Bei Unklarheiten bezüglich Anspruchsvoraussetzungen, Finanzierungsbedarf und Rückzahlungsverpflichtung sind die Steuerberater kompetente Ansprechpartner. Auch die Landesbanken erteilen Auskünfte.

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