Erbschaftssteuer nicht gezahlt: Strafe wegen Steuerhinterziehung droht

Bezahlt ein Steuerpflichtiger die Erbschaftssteuer gar nicht oder in nicht korrekter Höhe, steht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung im Raum. Dies ergibt sich aus zwei gesetzlichen Pflichten, die Erben erfüllen müssen, aus der beim Finanzamt einzureichenden Erbschaftsanzeige und der Abgabe einer korrekten und vollständigen Erbschaftssteuererklärung. Kommen Erben und Vermächtnisnehmer diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.

Bezahlt ein Steuerpflichtiger die Erbschaftssteuer gar nicht oder in nicht korrekter Höhe, steht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung im Raum. Dies ergibt sich aus zwei gesetzlichen Pflichten, die Erben erfüllen müssen, aus der beim Finanzamt einzureichenden Erbschaftsanzeige und der Abgabe einer korrekten und vollständigen Erbschaftssteuererklärung. Kommen Erben und Vermächtnisnehmer diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Fehlende Erbschaftsanzeige

Personen, die Vermögen aus einem Nachlass bekommen, müssen diesen Erwerb innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Tun sie das nicht, liegt bereits mit der Nichtanzeige der Erbschaft eine versuchte Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Steuerhinterziehung nach Ablauf von vier Monaten (Drei-Monats-Frist für die Anzeige plus ein Monat als Bearbeitungszeit für das Finanzamt) vollendet ist.

Gibt der Erbe eine Erbschaftsanzeige ab, die falsche Angaben über den Wert des geerbten Vermögens enthält, ist das ebenfalls als Steuerhinterziehung zu werten.

Steuerhinterziehung: Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Erbschaftssteuererklärung

Eine Steuerhinterziehung ergibt sich auch dann, wenn der Erbe nach Aufforderung des Finanzamtes eine unrichtige oder unvollständige Erbschaftssteuererklärung einreicht.

Beispiel:

Der Erbe verschweigt dem Finanzamt, dass ihm der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen hat. Setzt er die geerbten Vermögenswerte niedriger an, als sie tatsächlich sind und macht damit unrichtige Angaben, begründet dies ebenfalls eine Steuerhinterziehung. Die Tat ist vollendet, sobald die Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist.

Hinterziehung von Erbschaftssteuer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Wird ein Erbe wegen Hinterziehung von Erbschaftssteuer verurteilt, kommt es je nach Höhe der hinterzogenen Steuer zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe. Ob eine Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung oder eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt wird, beurteilt das Gericht unter anderem danach, ob der Betroffene Erst- oder Wiederholungstäter ist und Fakten nur verschwiegen oder gezielt Falschangaben getätigt hat. Auch die Höhe der hinterzogenen Erbschaftssteuer spielt bei der Strafzumessung eine Rolle:

  • Betrag unter 1.000 Euro: Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Auflage
  • ab 50.000 Euro: im Einzelfall Freiheitsstrafe möglich
  • ab 100.000 Euro: Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung
  • ab 1.000.000 Euro: Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Erben eine Strafbefreiung erreichen, indem sie eine Selbstanzeige erstatten (§ 371 AO). Diese ist nur dann wirksam, wenn die steuerlichen Angaben vollständig und richtig sind.

Trotz hinterzogener Erbschaftssteuer Strafverfolgung vermeiden

Erben, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafverfolgung vermeiden (§ 398a AO), wenn sie die hinterzogene Erbschaftssteuer in einer angemessenen Frist bezahlen und zusätzlich einen Strafzuschlag entrichten:

  • 10 Prozent der hinterzogenen Erbschaftssteuer bei einer Hinterziehungssumme bis 100.000 Euro
  • 15 Prozent bei einer Hinterziehungssumme von mehr als 100.000 Euro, aber weniger als 1 Million Euro
  • 20 Prozent bei einer Hinterziehungssumme von mehr als 1 Million Euro

Die Konsequenzen der Strafverfolgung können Betroffene auch in jenen Fällen umgehen, in denen eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige ausscheidet. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die hinterzogene Erbschaftssteuer mehr als 25.000 Euro beträgt.


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